Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die zusammenliegenden Flurstücke 10/1 (2.567 m²) und 11/8 (187 m²) der Flur 4 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 2.754 m², lt. Grundbuchangabe.
Auf dem Verkaufsobjekt ist ein ehemaliges Empfangsgebäude (Grundfläche ca. 57 m²) und ein Schuppen (Grundfläche ca. 17 m²) vorhanden.
Die Baulichkeiten befinden sich in einem stark ruinösen Zustand. Es sind umfangreiche Baumängel (unter anderem Mauerwerks- und Feuchtigkeitsschäden) vorhanden. Sämtliche technische Gebäudeausrüstung ist desolat und nicht mehr nutzbar. Die Fenster- und Türöffnungen sind teilweise zugemauert bzw. gesichert, partiell mit Fehlstellen. Ferner sind Vandalismuschäden zu verzeichnen. In den Gebäuden sind teilweise heruntergebrochene Bauteile bzw. Bauschuttablagerungen vorhanden.
Das ehemalige Empfangsgebäude ist teilweise unterkellert. Eine genaue Prüfung konnte aufgrund des Objektzustandes durch das Auktionshaus und dem Veräußerer nicht erfolgen, da der Kellerzugang eingestürzt ist. Das Dach ist abgängig, teilweise bereits eingestürzt.
Der Voreigentümer teilte mit, dass nicht bekannt ist, inwieweit der Verkaufsgegenstand mit Wasser, Abwasser und Strom erschlossen ist. Eventuell ist noch eine Altleitung der Stromversorgung vorhanden.
Das Grundstück ist verwildert und mit natürlicher Sukzession bewachsen. Teilweise befindet sich Baumschnitt auf dem Grundstück.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des Verkaufsobjektes vertragslos durch Dritte genutzt werden oder überbaut sind.
Der Verkaufsgegenstand ist partiell zu den Gleisanlagen eingefriedet. Die vorhandene Einfriedung stimmt jedoch nicht mit den vertraglichen Regelungen aus dem Ankaufvertrag des Veräußerers überein. Der Veräußerer wird die fehlende Einfriedung von der öffentlichen Straße bis zum ersten vorhandenen Zaunpfosten des bestehenden Zaunes nicht mehr errichten. Es obliegt dem Ersteher den Zaun auf eigene Kosten zu errichten. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.
An der westlichen Grundstücksgrenze des Verkaufsgegenstandes zum benachbarten Fremdflurstück 9/1 verläuft Richtung Empfangsgebäude ein Stromkabel der E.DIS AG. Der Ersteher wird auf seine Kosten auf Verlangen des Veräußerers und der Träger dieser Einrichtung zu Gunsten der Versorger entschädigungsfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i.S.d. §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes einräumen. Die Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes umfasst die Befugnis des berechtigten Versorgungsunternehmens, den Kaufgegenstand jederzeit zur Erhaltung der Einrichtungen sowie zu Kontrollbegehungen und für alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung und zum Betrieb erforderlich sind, zu nutzen und - ggfs. innerhalb eines freizuhaltenden Schutzbereichs, dessen Breite von den Versorgern vorgegeben wird - die dafür notwendigen Arbeiten auszuführen. Das berechtigte Versorgungsunternehmen ist auch berechtigt, die Ausübung dieses Rechtes Dritten zu überlassen. Diese Verpflichtung verjährt in 30 Jahren ab Vertragsschluss. (Hinweis des Auktionshauses: Eine entsprechende Skizze zum Verlauf des Zauns und des Stromkabels ist für Sie unter dem Punkt Dokumente als PDF-Datei dargestellt.)
Der Verkaufsgegenstand ist nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich. Gemäß § 23 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. Daher kann das Grundstück nur freigestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das vorgenannte überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Dass das Interesse des Antragstellers das überragende öffentliche Interesse überwiegt, ist in der Regel nicht gegeben, sodass der Kaufgegenstand möglicherweise vom Eisenbahn-Bundesamt nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt wird. Der Kaufgegenstand verbleibt in diesem Fall in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt. Ein ggf. erforderliches Planungs- und Baurecht für eine nicht bahnaffine Nutzung kann durch die Kommune in diesen Fällen in der Regel nicht gewährt werden.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.