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Vertragsfreie Grünfläche im Innenbereich

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Auktions-ID 441-0017

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Objekt-Daten

  • Händler-Standort
    Deutsche Internet Immobilien Auktionen
  • Titel Vertragsfreie Grünfläche im Innenbereich
  • Immobilienart Grundstück
  • Adresse
    Hauptstraße
    09619 Dorfchemnitz OT Voigtsdorf
  • Bundesland Sachsen
  • Land Deutschland
  • Grundstücksgröße 262 m², lt. Grundbuchangaben.
  • Grundbuch
    Amtsgericht Freiberg von Voigtsdorf, Blatt 101, Flurstücke 214/2 und 214/3
  • Belastungen im Grundbuch
    Abt. II lfd. Nr. 1: Wasserab- und durchleitungsrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Blatt 69 dieses Grundbuchs.

    Abt. III: Keine Eintragungen.

    Der Ersteher übernimmt die in Abt. II lfd. Nr. 1 des Grundbuches eingetragene Dienstbarkeit als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis.
  • Nutzungsart Vertragsfrei
  • Aussage Bauamt
    Die Stadtverwaltung Sayda teilt im Schreiben vom 07.11.2024 Folgendes mit: Für das Objekt bestehen seitens der Behörde lt. Aktenlage keine Auflagen und/oder Mängel. Das Objekt liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB sowie im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung als MI und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Ausweisung als Hauptverkehrsstraße (K7734), Straßenrandbereich. Das Objekt liegt nicht in einem Sanierungsgebiet und steht nicht unter Denkmalschutz. Dem Amt liegen keine Hinweise für Altlasten und/oder Bodenkontaminationen vor. Es sind keine Beschlüsse gefasst, wonach im Jahr 2025/2026 Erschließungskosten im Sinne des BauGB sowie Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz anfallen.
    Des Weiteren teilt die Stadtverwaltung Sayda mit, dass es sich bei den Flurstücken um Straßenrandbereiche an der Kreisstraße 7734 in der Ortslage Voigtsdorf handelt. In Voigtsdorf findet seit einigen Jahren ein Flurbereinigungsverfahren statt. Beide Flurstücke sind davon betroffen, d. h. hier ist eine Vermessung, anders als die gegenwärtig verlaufenden Grundstücksgrenzen, vorgesehen.
  • Makrolage
    Dorfchemnitz ist eine Gemeinde im Osterzgebirge im sächsischen Landkreis Mittelsachsen. Sie ist Teil der Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz.

    Das durch Staatsstraßen erschlossene Waldhufendorf liegt 2 km westlich der Freiberger Mulde am Chemnitzbach, 18 km südlich von Freiberg, 8 km südwestlich von Frauenstein, 6 Kilometer nördlich von Sayda und 14 km nordöstlich von Olbernhau.

    Voigtsdorf ist ein Ortsteil von Dorfchemnitz.
  • Sanierungsgebiet
    Nein
  • Denkmalschutz
    Nein
  • Sonstiges
    Bitte beachten Sie, dass eine Aktualisierung / Veränderung der Objektbeschreibung (Detail-Informationen zum Kaufobjekt) bis zum Tag der Zuschlagserteilung möglich ist.

    Die Anlage 1 zum notariellen Grundstückskaufvertrag finden Sie unter dem Icon „Drucken“.

    Bei Kaufpreisen bis 6.000,00 EUR ist der Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Auktionators Thomas Engel zu hinterlegen.
  • Internetadresse Gemeinde
    www.dorfchemnitz.eu
  • Behörde Gemeinde Dorfchemnitz, Kammstraße 3, 09619 Dorfchemnitz, Tel.: 037 320/ 12 37
  • Besichtigung für Kunden
    Bitte nehmen Sie für einen Besichtigungstermin Kontakt mit uns auf. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass jedes Begehen und Befahren des Objektes auf eigene Gefahr erfolgt und nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist. Die Mitteilung von Angaben durch das Auktionshaus beinhaltet weder eine Zustimmung zum Betreten und Befahren des Objektes noch eine Aussage, dass das Betreten und Befahren des Objektes sicher möglich sind. Die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt liegt beim Eigentümer. Das Auktionshaus haftet nicht für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Sie das Objekt betreten oder befahren.
  • Vertragsbestandteile
    Die Grundstücksgrenzen sind nur durch eine Grenzfeststellung bestimmbar. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.

    Gegenstand der Versteigerung ist das Aneignungsrecht an den Flurstücken 214/2 und 214/3.

    Zum Eigentumserwerb ist lediglich erforderlich, dass der Aneignungsberechtigte auf das Aneignungsrecht verzichtet und der Ersteher zum originären Eigentumserwerb die dazu erforderliche Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hat und als Eigentümer originär eingetragen worden ist. Weitere Voraussetzungen für die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks bestehen dagegen nicht.

    Abweichend von den Versteigerungsbedingungen beschränkt sich damit die Verpflichtung des Veräußerers und Aneignungsberechtigten daher darauf, dass nicht die Verschaffung des Eigentums durch Auflassung geschuldet wird, sondern der Veräußerer auf erstes Anfordern des Erstehers dem Grundbuchamt gegenüber auf das Aneignungsrecht am Vertragsgegenstand verzichtet, sobald der Ersteher den Antrag auf originären Eigentumserwerb am derzeit herrenlosen Vertragsgegenstand entsprechend den im Immobiliensachenrecht getroffenen Grundregeln (vgl. §§ 873, 900, 927 Abs. 2, 928 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantragt hat.

    Der Veräußerer und Aneignungsberechtigter bevollmächtigt hiermit die Mitarbeiter des amtierenden Notars gemäß § 6 der Urkunde, die Erklärung über den Verzicht auf das Recht zur Aneignung des Vertragsgegenstandes gegenüber dem Grundbuchamt in der öffentlichen Form abzugeben, sobald der Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist und die Kosten der Zuschlagsurkunde beim Notar gezahlt sind. Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt abweichend von den Versteigerungsbedingungen mit Eintragung des Erstehers als originärer Eigentümer im Grundbuch. Der Erwerber schuldet die unverzügliche Antragstellung. Dies ist Hauptleistungspflicht.

    Dem Ersteher ist bekannt, dass er damit das nach wie vor herrenlose Grundstück mit Eintragung seiner Person im Grundbuch erwirbt und ihm daher auch erst ab diesem Zeitpunkt der unmittelbare Besitz zusteht. Daraus folgt weiter, dass keine Sachmängelansprüche gegen den Veräußerer und Aneignungsberechtigten bestehen.

    Der Freistaat Sachsen hat das herrenlose Grundstück nicht versichert. Der Ersteher wird darauf hingewiesen, dass er für ausreichenden Versicherungsschutz ab dem Tage der wirtschaftlichen Übergabe von Nutzen und Lasten zu sorgen hat.

    Die Veräußerung erfolgt im Übrigen ausweislich des Grundbuches frei von Lasten in Abteilung II (außer lfd. Nr. 1) und III. Hiervon unberührt bleibt die Übernahme weiterer, etwa vorhandener, aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Lasten und Beschränkungen, insbesondere öffentlich-rechtlicher Lasten einschließlich etwaiger Baulasten sowie nicht im Grundbuch einzutragender Rechte an dem Grundstück ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.

    Soweit Lasten in Abteilung II des Grundbuches eingetragen sind bzw. werden, insbesondere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, sonstige Dienstbarkeiten sowie etwaige Sanierungsvermerke, sind diese von dem Ersteher ohne Anrechnung auf das Höchstgebot als nicht wertmindernd zu übernehmen. Dies gilt auch für Baulasten.

    Das Flurstück ist Bestandteil eines Flurbereinigungsverfahrens. Der Ersteher tritt mit dem Erwerb des Grundstücks als neuer Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren ein und muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung seines Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Alle im Zusammenhang mit dem Verfahren stehenden künftigen Beiträge, Lasten, Vorteile sowie alle Rechte und Pflichten hat der Ersteher für und gegen sich gelten zu lassen. In dem Verfahren können sich Gestalt, Lage und Größe der Grundstücke ändern. Eine Eigentumsumschreibung sowie eine Belastung des Versteigerungsobjektes ist möglicherweise erst nach Abschluss des Verfahrens möglich. Wegen des Verfahrens kann die grundbuchliche Abwicklung längere Zeit in Anspruch nehmen.

    Jegliche Ausgleichsansprüche des Erstehers gegen den Veräußerer und Aneignungsberechtigten nach § 24 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit der Veräußerer und Aneignungsberechtigter wegen solcher Mängel in Anspruch genommen wird, ist er im Verhältnis zum Ersteher zur Rechtsverteidigung, soweit sie zumutbar und Erfolg versprechend erscheint, verpflichtet. Die mit einer solchen Inanspruchnahme verbundenen Lasten trägt ausschließlich der Ersteher. Der Ersteher stellt den Veräußerer und Aneignungsberechtigten im Innenverhältnis von dieser Inanspruchnahme und den daraus folgenden Lasten, insbesondere Verpflichtungen, Kosten, Aufwand oder Schäden, umfassend frei. Das gleiche gilt, wenn der Veräußerer und Aneignungsberechtigter wider Erwarten von Dritten in Anspruch genommen wird. Der Ersteher verpflichtet sich für den Fall eines Weiterverkaufs, den Rückgriffausschluss für Forderungen nach § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) an den Ersteher weiterzugeben.

    Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.
  • Zusammenfassung
    Zum Aufruf kommt ein unregelmäßig geschnittenes Grundstück mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 262 m², bestehend aus den zwei zusammenhängenden Flurstücken 214/2 mit 252 m² und 214/3 mit 10 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.

    Die im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche (Flurstück 214/2) und als Verkehrsfläche (Flurstück 214/3) verzeichneten Flurstücke stellen sich in der Örtlichkeit als Grünfläche dar.

    Lt. Angabe des Veräußerers befindet sich der Verkaufsgegenstand im Innenbereich der Ortslage von Dorfchemnitz OT Voigtsdorf und stellt baureifes Land dar.

    Die endgültige Nutzungs- oder eine mögliche Bebaubarkeit kann verbindlich nur über eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde geklärt werden. Für die mögliche Bebauung übernehmen der Veräußerer und das Auktionshaus keine Haftung.

    Die Flurstücke liegen im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens Nr. 220061.

    Alle Angaben wurden vom Veräußerer übermittelt. Eine Besichtigung durch das Auktionshaus fand nicht statt.

    Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.
  • Kontakt
    kontakt@dga-ag.de
* zzgl. Auktions-Aufgeld auf den Zuschlagspreis
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