Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen zwei getrennt liegende Grundstücke im Landkreis Gotha mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 2.410 m², lt. Grundbuchangabe.
Die Flurstücke sind im jeweiligen Grundbuch wie folgt ausgewiesen:
Gemarkung Bienstädt, Flur 8, Flurstück 3/0 mit 1.750 m² (Waldfläche)
Gemarkung Cabarz, Flur 2, Flurstück 380/2 mit 660 m²
Das Flurstück 3/0 der Flur 8 ist ein Waldstreifen am Rande eines größeren Waldgebietes. Der Veräußerer teilt mit, dass das Flurstück im Landschaftsschutzgebiet und Vogelschutzgebiet ´Fahner Höhe´ liegt.
Das Flurstück 380/2 der Flur 2 ist ein überwiegend bewaldetes Grundstück. Der südliches Grundstücksbereich grenzt an das Hartsteinwerk Tabarz und ist gemäß Kartenmaterial partiell in die Nutzung eingebunden. Dem Veräußerer liegt keine vertragliche Vereinbarung über eine Nutzung vor.
Der Veräußerer teilt dazu mit, dass das Flurstück 380/2 im Bergbaubewilligungsfeld ´Orthopyhr Lagerstätte Lichtenberg, Tabarz´ liegt, dass den Abbau zur Herstellung von Steinen und Splitt betrifft.
Der Veräußerer hat den Ersteher darauf hingewiesen, dass sich unter den zu veräußernden Flächen ein bergfreier, also ein vom Grundeigentum getrennter, Bodenschatz befindet, für den diese Bewilligung im Sinne des § 8 BBergG besteht.
Der Veräußerer hat den Ersteher vor Abschluss des Vertrages auf das Risiko hingewiesen, dass eine fortdauernde Nutzung des Kaufgegenstandes wegen der bestehenden Bergbauberechtigung nicht sichergestellt ist. Dem Ersteher wurde insbesondere mitgeteilt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die sich aus der Bergbauberechtigung ergebenden Rechte ausgeübt und hierfür die vertragsgegenständlichen Flächen ganz oder teilweise für Tätigkeiten im Sinne des § 2 BBergG benötigt werden.
Dem Ersteher wurde des Weiteren mitgeteilt, dass der Bergbauberechtigte nach Maßgabe der §§ 77 ff. BBergG gegebenenfalls auch die Grundabtretung für diese Grundstücke verlangen kann.
Ferner teilt der Veräußerer mit, dass das Flurstück 380/2 im Naturpark und Landschaftsschutzgebiet´ Thüringer Wald´ liegt.
Beide Flächen haben keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland und sind nur über Fremdflurstücke zu erreichen. Es obliegt dem Ersteher sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung zu setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.