Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen 3 in räumlicher Nähe zueinander liegende Flächen mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 2.506 m², bestehend aus insgesamt 9 Flurstücken.
Im Einzelnen besteht der Verkaufsgegenstand aus den zusammenhängenden Flurstücken 68/1 mit 249 m², 68/2 mit 693 m² und 66 mit 27 m², den zusammenhängenden Flurstücken 60 mit 400 m², 62 mit 460 m², 63 mit 184 m² und 64 mit 174 m² sowie den zusammenhängenden Flurstücken 56 mit 104 m² und 57 mit 215 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.
Bei dem unebenen und nicht eingefriedeten Verkaufsgegenstand handelt es sich teilweise um bewaldete Flächen und teilweise um Unlandflächen.
Die Grundstücke grenzen an die Knoblaucher Chaussee an. Die öffentliche Widmung der Knoblaucher Chaussee endet auf Höhe der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 60. Somit haben nur die Flurstücke 56 und 57 eine öffentliche Straßenanbindung und die anderen Grundstücke sind nur über Flächen im Fremdeigentum zugänglich. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Die Grundstücke befinden sich im Bereich des ehemaligen Untergrundgasspeichers Ketzin: Die ersten Erkundungen zur Errichtung eines Untergrundspeichers erfolgten ab den 1960er Jahren. Ca. im Jahre 1964 wurde östlich von Ketzin in der Gemeinde Knoblauch der erste Untergrundgasspeicher der DDR in Betrieb genommen. Verschiedene Gasausbrüche bis an die Oberfläche zwangen ca. in den Jahren 1966/67 zur Aufgabe des Ortes und Umsiedlung der Einwohner nach Ketzin. Das Dorf einschließlich der Kirche wurde vom Staat aufgekauft und abgerissen. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ketzin/Havel) und Stellungnahmen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 03. und 22.01.2024 unter Dokumente.
Nach Abstellung der seinerzeitigen technischen Mängel wurde der Speicher 25 Jahre problemlos betrieben. Der Betrieb des ursprünglichen Speichers ist inzwischen eingestellt und Anlagen wurden bis 2006 zurückgebaut.
Eine nachfolgende Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken endete im August 2013. Über eine weitere Nutzung liegen dem Landesamt für Bergbau keine Erkenntnisse vor.
Die Grundstücke liegen vollständig im Bergwerkseigentum an dem „Bergwerksfeld Ketzin“ (31-0065). Das Bergwerkseigentum gewährt das unbefristete Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Formationen und Gesteinen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind, innerhalb festgelegter Feldesgrenzen.
Rechtsinhaberin des Bergwerkseigentums ist die VNG Gasspeicher GmbH Leipzig - Berggrundbuch, Blatt 34.
Das Bergwerkseigentum gestattet noch keine konkreten Gewinnungsmaßnahmen. Diese wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren zulässig.
Die Flurstücke befinden sich im Baubeschränkungsgebiet Ketzin. Dieses ist aus einem Bergbauschutzgebiet (Speicherschutzgebiet) gemäß Berggesetz der DDR i.V.m. Regelungen des Einigungsvertrages hervorgegangen. Da sich der Untergrundspeicher Ketzin zum 03.10.1990 noch in Betrieb befand, erfolgte automatisch die Umwandlung des Bergbauschutzgebietes in ein Baubeschränkungsgebiet.
Konkrete Baumaßnahmen innerhalb von Baubeschränkungsgebieten bedürfen gem. § 108 Bundesberggesetz (BBergG) der Zustimmung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.
Hierbei ist zu beachten, dass Bohrungen nicht überbaut werden dürfen und in ihrem weiteren Umkreis Inhomogenitäten hinsichtlich der Standsicherheit nicht auszuschließen sind.
Im Boden verwahrte Anlagen/Bohrungen befinden sich offensichtlich im Bereich der Flurstücke 68/1 und 68/2. Die GDMcom GmbH teilte dazu im Schreiben vom 07.05.2024 mit, dass die im Grundbuch in Abt. II Ifd. Nr. 3 und 4 eingetragenen Rechte nicht freigegeben werden können. Die Anlagen sind verwahrt und obertägig nicht sichtbar, liegen aber weiterhin im Boden der Flurstücke, so dass auch das Zufahrtsrecht erhalten bleiben muss.
Das Landesamt für Bergbau (LBGR) behandelt die Bohrpunkte wegen möglicher Chlorid- und/oder Kohlenwasserstoffverunreinigungen als Altlastenverdachtsflächen. Siehe hierzu auch die Auskunft der unteren Bodenschutzbehörde vom 08.04.2024 unter Aussage Bauamt.
Ggf. gibt es weitere Bohrpunkte, die nicht auf Karten verzeichnet sind, so laut Auskunft des Landesamtes für Bergbau.
Die Grenze des Bergwerkfeldes Ketzin und die einzelnen Baubeschränkungsgebiete wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des FNP übernommen.
Aufgrund der Lage im rückgebauten Siedlungsgebiet sind abfallrechtlich relevante Belastungen nicht auszuschließen.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt. Sämtliche Angaben wurden durch den Veräußerer übermittelt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.