Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt ein leerstehendes, denkmalgeschütztes, 4-geschossiges Mehrfamilienhaus in geschlossener Bauweise.
Der Verkaufsgegenstand befindet sich in einem stark sanierungsbedürftigen bis ruinösen Zustand. Unter anderem sind Mauerwerksschäden, Schimmel- und Schädlingsbefall, Deckendurchbrüche sowie Feuchtigkeitsschäden zu verzeichnen. Sämtliche vorhandene Ausstattung sowie Installationen sind veraltet und unbrauchbar. Das Dach ist undicht.
Über die komplette Frontfassade befindet sich als Sicherungsmaßnahme ein Gerüst im Eigentum Dritter, welches gemietet ist, und im Erdgeschoss wurden die Fenster mit Ziegeln verschlossen. Die Stadtverwaltung Zittau teilt dem Veräußerer im Schreiben vom 19.06.2024 Folgendes mit: Die Verlängerung der Vorhaltung des Gerüstes kostet ca. 50,-- € pro Woche. Zusätzlich wird eine Gebühr für den, durch das Gerüst, genutzten Weg (öffentliche Verkehrsfläche) verlangt (Verkehrsrechtliche Anordnung - Sondernutzung). Die Kosten belaufen sich monatlich auf 5 €/m² genutzter öffentlicher Verkehrsfläche. Gemäß Aussage des Veräußerers gegenüber einem Mitarbeiter des Auktionshauses belaufen sich die Kosten für vorgenannte Maßnahme auf monatlich € 350.
Im Schreiben vom 17.07.2023 teilte die Stadt Zittau dem Auktionshaus unter anderem bezüglich Auflagen und Mängel Folgendes mit:
Massive Mängel/ Auflagen - Sachstand: Am Gebäude steht straßenseitig eine Schutzrüstung, erstellt in Ersatzvornahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Zittau, die bis zur Beseitigung der baulichen Missstände weiterhin vorzuhalten ist. Es existiert eine vollziehbare gültige Anordnung gegenüber der jetzigen Eigentümerin. Die Kosten für die Ersatzvornahme hat der Eigentümer der Immobilie zu tragen.
Die Schutzrüstung dient dazu, herabfallende Bauteile (hauptsächlich Dachziegel und Putz) so abzufangen, dass diese nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg/ Straße) fallen und Personen-/ Sachschäden verursachen.
Mit Eigentumswechsel wird dem neuen Eigentümer ebenfalls die Vorhaltung des Schutzgerüstes bis zur Abstellung baulicher Mängel beauflagt und die Kostentragungspflicht angezeigt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Anordnung von baulichen Maßnahmen zu Notsicherung folgt, sollte der neue Eigentümer nicht in Eigeninitiative eine Notsicherung anzeigen (beantragen).
Notwendige Maßnahmen zur Sicherung des baulichen Zustandes sind mindestens:
- die Herstellung der Standsicherheit Dachstuhl und Holzbalkendecke, auf der der Dachstuhl aufgesetzt ist (Baugenehmigungspflichtig),
- Reparatur oder Neueindeckung des Daches mit Dachziegeln,
- Beseitigung des Schornsteines,
- Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Regenentwässerung,
- Montage Schneefang,
- Entfernung loser Putzflächen an der Straßenfassade und
- Verschließen von Fensteröffnungen mittels Holzbauplatten.
Es geht prinzipiell darum, den baulichen Zustand so zu sichern, dass dem weiteren Gebäudeverfall bis hin zum Einsturz entgegengewirkt wird.
Ferner wurde dem Auktionshaus durch den Veräußerer ein Schreiben - bauordnungsrechtliche Verfügung - der Stadtverwaltung Zittau zur Verfügung gestellt. In dem Bescheid wird dem Voreigentümer unter anderem aufgegeben bauliche Maßnahmen zur Notsicherung des Gebäudes auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
a) Schutzgerüst zur Sicherung des Gefahrenbereiches an der Brunnenstraße ist bis zur Fertigstellung der Notsicherung vorzuhalten.
b) Die Dachkonstruktion (Dachstuhl) und die Holzbalkendecke zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss sind instand zu setzen.
c) Die Dacheindeckung ist flächendeckend wieder herzustellen.
d) Die einsturzgefährdeten Schornsteine sind zu beseitigen, anfallender Bauschutt ordnungsgemäß zu beseitigen.
e) Der Schneefang an der Straßenseite zur Brunnenstraße ist aus Verkehrssicherungsgründen wieder herzustellen.
f) Die Dachentwässerung des Gebäudes ist wiederherzustellen und ordnungsgemäß einzubinden.
g) Bei den Bauarbeiten anfallender Bauschutt sowie gelagerte Abfälle sind vollständig vom Grundstück zu entfernen und die ordnungsgemäße Lagerung auf einer Deponie zu besorgen.
(…) Sollten bis zur Fristsetzung keine verwertbaren Bauunterlagen und die Anzeige Baubeginn nicht bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein, werden wir die baulichen Maßnahmen zur Notsicherung in Ersatzvornahme ausführen lassen. Die Ersatzvornahme erfolgt gegen Kostenerstattung nach § 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz. (…)
Im Telefonat vom 27.06.2024 teilte eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Zittau einem Mitarbeiter des Auktionshauses mit, dass das v. g. Schreiben vom 15.11.2018 ist. Für den Beginn der Arbeiten wurde die Frist auf den 24.02.2019 gesetzt. Bis zum heutigen Tag wurden keinerlei bauliche Maßnahmen zur Notsicherung des Gebäudes ausgeführt.
Die bauordnungsrechtliche Verfügung haben wir unter dem Punkt Dokumente für Sie als PDF-Datei veröffentlicht.
Ferner sind im Gebäude umfangreiche Müllablagerungen und Vandalismusschäden in Form von Graffiti zu verzeichnen. Auf dem hinteren Grundstücksbereich sind partiell Müllablagerungen sowie Bäume vorhanden.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.