Datenänderung 14.11.2023 Der Veräußerer weist darauf hin, dass der Verkaufsgegenstand zwar relativ frei zugänglich ist, die Zuwegung aber weder vertraglich noch dinglich zugesichert ist. Es obliegt dem Ersteher sich bezüglich der künftigen Zuwegung mit dem Eigentümer der zu nutzenden Flächen in Verbindung zu setzen.