Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die Flurstücke 1108 und 1104 der Flur 15, welche mit insgesamt 25 Garagen als eine Garagenzeile bebaut sind.
Ferner gehören zum Verkaufsgegenstand 1/8 Miteigentumsanteil am Flurstück 1117 (Grundstücksgröße 2.045 m², lt. Grundbuchangaben) der Flur 15 sowie 1/9 Miteigentumsanteil am Flurstück 1071 (Grundstücksgröße 35 m², lt. Grundbuchangaben) der Flur 15. Die beiden vorgenannten Flurstücke dienen unter anderem der Zuwegung zu den Flurstücken 1108 (Grundstücksgröße 1.298 m², lt. Grundbuchangaben) und 1104 (Grundstücksgröße 27 m², lt. Grundbuchangaben).
Die Garagen sind überwiegend vermietet bzw. verpachtet. Es liegen 24 Nutzungsverträge vor, davon 13 Miet-/Pachtverträge mit einem Jahreserlös im Geschäftsjahr 2023 in Höhe von ca. 2.980 Euro und 11 Pachtverträge mit einem Jahreserlös im Geschäftsjahr 2023 in Höhe von ca. 1.520 Euro. Jahreserlös insgesamt auf Grundlage der bestehenden Verträge ca. 4.500 Euro, bei derzeitigem Vermietungs-/Verpachtungsstand.
Aktuell ist 1 Garage aufgrund Kündigung durch den Nutzer leerstehend; der Veräußerer kümmert sich bereits um eine Anschlußvermietung.
Mit Stand zum 31.07.2023 bestehen für die vorgenannten Vertragsverhältnisse keine Zahlungsrückstände und es existieren keine Rechtsstreitigkeiten zwischen den Nutzern und dem Veräußerer.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass die 11 Garagen, für die Pachtverträge geschlossen sind, nicht vom Veräußerer errichtet wurden.
Die Baulichkeiten befinden sich in einem altersbedingten und sanierungsbedürftigen Zustand. Die Garagendächer sind mit Bitumenbahnen belegt. Wellasbestdächer sind augenscheinlich nicht vorhanden. Der Grund- und Boden des Verkaufsgegenstand weist Setzungen auf. Dies hat unter anderem partiell zu Setzungsrissen an den Garagen geführt.
14 Garagen werden nach Kenntnis des Veräußerers aktuell von benachbarten Fremdflurstücken, welche nicht zum Verkaufsgegenstand gehören, mit Strom versorgt, die übrigen Garagen des Verkaufsgegenstandes verfügen über keine Stromversorgung. Es obliegt dem Ersteher hier eine Vereinbarung mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke bzgl. der Fortsetzung der vorhandenen Stromversorgung zu treffen. Der Veräußerer wird hierbei unterstützen. Die Möglichkeiten der Versorgung des Verkaufsgegenstandes mit Wasser bzw. der Abwasserentsorgung besteht nicht.
Der Verkaufsgegenstand ist Bestandteil eines Garagenkomplexes mit zahlreichen Garagen. Bei der Errichtung der Garagen sind einzelne Garagenzeilen (Gebäude-)rückseitig aneinandergebaut worden. Dadurch ergeben sich unter Berücksichtigung der katasterlichen Flurstücksgrenzen partiell Überbauungen zugunsten und/oder zu Lasten des Verkaufsgegenstandes. Ferner wurden für die Baulichkeiten keine Abstandsflächen, auch nicht für den Grenzbereich für die Wegeflurstücke 1071 und 1117, eingehalten. Der Ersteher verpflichtet sich, Entschädigungen gleich welcher Art, nicht zu fordern. Er ist ferner nicht verpflichtet etwaige Entschädigungen zu leisten. Der Ersteher ist verpflichtet diese Regelung seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum zu verpflichten.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass derzeit die Zufahrt zu den Garagen des Verkaufsgegenstandes über das Nachbarflurstück 1109 erfolgt. Ein Wegerecht (dingliche Sicherung) und/oder vertragliche Vereinbarung für die Nutzung als Zuwegung mit dem Nachbarn existieren nicht. Es obliegt dem Ersteher hier eine Regelung zu treffen. Der Veräußerer weist ferner darauf hin, dass die Breite des Verkaufsgegenstandes 1108 mit ca. 15 Meter die Schaffung einer eigenen Zuwegung ermöglicht und dann der Verkaufsgegenstand nur noch die eigenen Garagen erschließen würde.
Der Veräußerer hat den Verkaufsgegenstand versichert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz durch den Ersteher nicht übernommen werden kann. Der Ersteher ist verpflichtet zum Zeitpunkt des Lasten-/Nutzenwechsels eigenständig für einen Versicherungsschutz zu sorgen.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.