Belastungen im Grundbuch
Abt. II, lfd. Nr. 1: Grunddienstbarkeit des Inhalts, daß die weitere Ausbeutung des Steinbruchs auf den belasteten Grundstücken ausgeschlossen ist.
Abt. II, lfd. Nr. 2: Grunddienstbarkeit des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichtet ist, Erd und Felsabsturz von den berechtigten Grundstücken zu dulden.
Abt. II, lfd. Nr. 3: Grunddienstbarkeit des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichtet ist, jedereit die Ausführung von Sicherungsmaßnahmen des jeweiligen Eigentümers der berechtigten Grundstücke, die zu deren Schutz dienen, auf seinen Grundstücken zu dulden.
Abt. II, lfd. Nr. 4, nur lastend auf den Flurstücken 31, 32, 83/30, 33, 34, 35, 36, 37, 98/38, 99/38, 39: Grunddienstbarkeit des Inhalts, daß der jeweilige Eigentümer der belasteten Grundstücke verpflichtet ist, die Unterhaltung und Benutzung der auf diesen Grundstücken bestehenden Aussichtskanzeln, des vorhandenen Luftschutzsstollens und der Zugänge zu diesen Einrichtungen durch den jeweiligen des berechtigten Grundstücks zu dulden.
Abt. III: Keine Eintragungen.
Der Ersteher übernimmt die Eintragung in Abt. II, lfd. Nrn. 1 - 4 des Grundbuches als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis.