Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die zusammenliegenden Flurstücke 311 (382m²) und 321 (551 m²) der Flur 3 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 933 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.
Die Verkaufsfläche bildet mit dem angrenzenden Fremdflurstück 328 ein teichähnliches Gewässer. Umsäumt sind die Gewässerränder mit großgewachsenen Sträuchern, Gräsern, Laubbäumen und Wasserpflanzen. Die Grundstücksfläche wird als natürliches Wasserauffang-/ bzw. Vorhaltebecken für angrenzende Landwirtschaftsflächen genutzt. Die Gewässerfläche ist mit dem Amtgraben (ein Meliorationsgraben mit einer Länge von rund 12 km), der vorrangig zur Entwässerung von Landwirtschaftsflächen dient, verbunden.
Die Flurstücke sind Bestandteil des Bodenordnungsverfahrens ´Christinendorf´ mit der Verfahrensbezeichnung 300212. In diesem Bodenordnungsverfahren wird derzeit der Zuteilungsentwurf vom Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung in Brandenburg (VLF) erarbeitet und voraussichtlich in diesem Jahr beim Landesamt zur Prüfung eingereicht. Nach derzeitigem Verfahrensstand werden voraussichtlich im Herbst 2027/2028 die Teilnehmer in den Besitz ihrer neuen Flurstücke vorläufig eingewiesen.
Entsprechend § 44 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG): ´ Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.......´ Ein Lageanspruch besteht nicht. Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden.
Der Grundstücksverkehr in einem Bodenordnungsverfahren ist nicht eingeschränkt.
Der Ersteher ist Rechtsnachfolger und tritt in das Verfahren ein und muss das bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch, entsprechend § 15 FlurbG, durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.
Mit Erlass des Anordnungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenplanes (fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen) besteht eine zeitweilige Einschränkung des Eigentums.
Das bedeutet entsprechend § 34 FlurbG (Veränderungssperre) sind durch den Eigentümer formlose Anträge bei folgenden Vorhaben zu stellen:
´(1) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßigten Wirtschaftsbetrieb gehören.
(2) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
(3) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken-, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.´
Damit wird verhindert, dass unter anderem die vorgesehenen neuen Grenzen überbaut werden.
Unter dem Punkt ´Dokumente´ ist ein Auszug zum Entwurf der Zuteilung für die Verkaufsflurstücke dargestellt. Der Karte kann man entnehmen, dass die Lage der Flurstücke unverändert mit kleinen Anpassungen versehen, ist. Die Grenzen des Altbestandes (AB) sind in weiß gekennzeichnet und der Neubestand (NB) ist in schwarz dargestellt.
Das Grundstück ist in der vom Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) des Landes Brandenburg herausgegebenen Übersichtskarte der Kampfmittelverdachtsflächen für den Landkreis Teltow-Fläming (Stand 2019) nicht als eine pauschale Kampfmittelverdachtsfläche „rot“ gekennzeichnet. Dem Veräußerer sind keine sonstigen Kontaminationen bekannt.
In der vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalspflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM) herausgegebenen Bodendenkmal-Karte ist das Grundstück von keinem Bodendenkmal unmittelbar betroffen.
Gemäß Auszug aus dem Geoportal Brandenburg liegen die Flurstücke im Landschaftsschutzgebiet ´Nuthetal-Beelitzer Sander´.
Der Verkaufsgegenstand befindet sich östlich der Stadt Trebbin und liegt unweit der B 101. Von der B 101 führt linksseitig des Talgrabens das Flurstück 322 (unbefestigter Wirtschaftsweg im Eigentum der Gemeinde) und das Flurstück 323 (im Privateigentum), beide nicht öffentlich gewidmete Straßenflächen, direkt bis zum Verkaufsobjekt.
Das Verkaufsobjekt hat keine eigene Straßenanbindung und eine Zuwegung ist nur über Fremdflurstücke möglich. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Das Verkaufsobjekt ist medientechnisch nicht erschlossen. Der Veräußerer teilt mit, dass über das Flurstück 321 vermutlich eine Niederspannungsleitung der E.dis verläuft. Diese Leitung ist grundbuchlich nicht dinglich gesichert. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.