Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die Flurstücke 89/14 (1.117 m²), 158 (2.869 m²), 95/27 (488 m²) der Flur 82 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 4.474 m², jeweils lt. Grundbuchangaben.
Die zusammenliegenden Flurstücke 89/14 und 158 sind eine Waldfläche im Südosten von Salzwedel, südlich der Wohnsiedlung Arendseer Straße, die an der B 190 liegt.
Das Flurstück 95/27 (488 m²) ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuches als Verkehrsfläche verzeichnet und liegt östlich der Photovoltaik-Anlage Fuchsberg. Gemäß Kartenmaterial ist die Fläche jedoch vertragslos in die Nutzung der umliegenden Landwirtschaftsfläche mit einbezogen. Dem Veräußerer liegt keine vertragliche Vereinbarung über eine Nutzung vor. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Der Veräußerer teilt mit, dass
- sich die Flurstücke 89/14 und 158 in dem Bereich einer Richtfunktrasse mit Schutzstreifen befinden und deren Einwirkungen vom jeweiligen Eigentümer geduldet werden müssen. Die Richtfunktrasse ist im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan ´Photovoltaik Fuchsberg 2´ zu entnehmen.
- das Flurstück 95/27 zu einer Kulturdenkmalverdachtsfläche gehört.
Das Verkaufsobjekt wurde in der Vergangenheit militärisch genutzt. Altlasten, Kontamination und Kampfmittelbelastung können aufgrund der Historie nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei zukünftigen Eingriffen in den Boden oder auch bei der Verwendung von schwerem, auch forstwirtschaftlichem, Gerät.
Im Schreiben vom 23.11.2021 teilte der Altmarkkreis Salzwedel (Umweltamt) dem Veräußerer unter anderem mit, dass die Flurstücke zum gegenwärtigen Zeitpunkt in dem nach § 9 BodSchAG LSA geführten Kataster schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (Altlastenkataster) des Altmarkkreises Salzwedel nicht als altlastverdächtige Fläche oder Altlast erfasst sind.
Der Altmarkkreis Salzwedel (Ordnungsamt) teilte dem Veräußerer im Schreiben vom 25.10.2021 unter anderem mit, dass die Verkaufsfläche und weitere Flurstücke anhand der zur Zeit vorliegenden Unterlagen (Belastungskarten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Sachsen-Anhalt) überprüft wurden. Der gesamte Bereich ist als ´Vormals militärisch genutzte Fläche´ und somit als Kampfmittelverdachtsfläche ausgewiesen. Das bedeutet, dass das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen werden kann.
Für den Verkaufsgegenstand und weitere Flurstücke (Wirtschaftseinheiten (WE)) des Veräußerers, die im Flächenzusammenhang Fuchsberg-Salzwedel liegen (u. a. die WE 112233, zu der u. a. die Flurstücke 89/14, 158 und 95/27 gehören), wurde eine Historisch-genetische Rekonstruktion (HgR KM & BoGwS) und Luftbildauswertung von der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover, vom 15.06.2022 erarbeitet und neue Kontaminationsflächen ausgewiesen. Auf den Flurstücken 89/14, 158 und 95/27 wurden keine neuen Kontaminationsverdachtsflächen (KMVF) eingezeichnet.
Der Veräußerer hat diese HgR der Umweltbehörde des Altmarkkreises Salzwedel zugeleitet mit der Bitte um Stellungnahme, ob diese weiteren Untersuchungsbedarf in Bezug auf mögliche Boden-/Grundwasserkontaminationen im Bereich der Flächen sehe. Aus Sicht der Bodenschutzbehörde besteht im gesamten Bereich des WE-Zusammenhanges kein Handlungsbedarf im nutzungsparallelen Zustand. Sollten bei Erdbauarbeiten Kontaminationen angetroffen werden, sind diese der Bodenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gehen von den Standorten keine Gefahren aus. Damit besteht bezüglich der Altlasten aus bodenschutzrechtlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Handlungserfordernis zur Gefahrenabwehr.
Die Verkaufsflächen haben keine eigene Straßenanbindung und sind nur über Flurstücke in Fremdeigentum zu erreichen. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.