Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt das vertragsfreie Flurstück 68 der Flur 5 mit einer Grundstücksgröße von 13.934 m², lt. Grundbuchangabe. Das Grundstück ist eine unebene Waldfläche, mit nicht durchforsteten Kiefernwald, im Hauptbestand ca. 90-jährige Kiefern und mit vereinzelten Birken. Der Veräußerer teilt mit, dass der Bestockungsgrad ca. 0,7 (Stand: 28.03.2025) beträgt.
Das Flurstück befindet sich innerhalb des Feldes des Bergwerkseigentums ´Märkisch Buchholz (31-0069)´, welches die Inhaberin der Bergbauberechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung der im Feld lagernden Bodenschätze (flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe) berechtigt und auf Formationen und Gesteine, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind, verliehen wurde.
Das Bergwerkseigentum wurde im Ergebnis einer geologischen Lagerstättenerkundung von der Staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste der DDR verliehen und nachfolgend auf der Grundlage der Regelungen des Einigungsvertrages bestätigt. Es handelt sich um aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Bundesberggesetz (BBergG). Das Bergwerkseigentum ist von der Laufzeit her unbefristet.
Bei einem Bergwerkseigentum handelt es sich um ein grundstückgleiches Recht. Auf das Bergwerkseigentum entsprechend anwendbar sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, z. B. zur Übertragung des Eigentums oder zur Belastung mit einem Recht.
Eine Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in Form eines Bergwerkseigentums ist jedoch losgelöst vom Grundstückseigentum. Durch eine bestehende Bergbauberechtigung wird damit nicht unmittelbar in das Recht des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes eingegriffen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der aus dem Bergwerkeigentum hervorgehenden Rechte durch ein mit dem Bergbau konkurrierendem Vorhaben kann zu Entschädigungsforderungen der Rechtsinhaber führen.
Sollte zur Umsetzung der bergrechtlich genehmigten Planung die Benutzung einzelner Grundstücke in einem Feld der Bergbauberechtigung erforderlich sein, so hat sich der Bergbauunternehmer gütlich mit den Grundeigentümern dazu zu verständigen. Dies erfolgt in der Praxis i. d. R. durch den Kauf des Grundstückes oder durch Schließung eines (Pacht-)vertrages zur Nutzung. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, sieht das BBergG die Möglichkeit vor, dass auf Antrag des Bergbauunternehmers die Zustimmung des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes durch den Bergbau durch eine Entscheidung der Bergbehörde ersetzt wird (s. Regelungen zur Streitentscheidung unter § 40 BBergG und zur Grundabtretung unter § 77ff BBergG). Solch eine Entscheidung zugunsten des Bergbauunternehmens ist jedoch an hohe rechtliche Anforderungen geknüpft (s. u. a. § 79 BBergG).
Ein Bergwerkseigentum allein gestattet dem Inhaber noch keine bergbaulichen Tätigkeiten, wie z. B. die Aufnahme von Gewinnungsmaßnahmen. Die Durchführung entsprechender Arbeiten ist erst nach gesonderter Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne durch die Bergverwaltung zulässig. Erst im Betriebsplanverfahren wird damit auch entschieden, in welchem Umfang die vom Bergbauunternehmen geplanten
Arbeiten ausgeübt werden können.
Aktuelle Inhaberin des o. g. Bergwerksfeldes ist die: Neptune Energy Deutschland GmbH, Ahrensburger Straße 1, 30659 Hannover.
Der Zentraldienst der Polizei Brandenburg teilte dem Veräußerer im Schreiben vom 14.03.2024 unter anderem mit, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem ein Kampfmittelverdacht besteht. Das Erteilen einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) ist daher nicht möglich. Sie ist erst nach Durchführung einer Kampfmittelräumung erreichbar.
Das Regionale Kontaminationsmanagement des Veräußerers teilte dazu in der E-Mail vom 27.02.2025 Folgendes mit: Der Kampfmittelverdacht für das Verkaufsgrundstück resultiert aus den Kampfhandlungen im sogenannten „Kessel von Halbe“ im April 1945. Aufgrund der zentralen Lage, östlich von Märkisch Buchholz, muss bei technischer Überprüfung mit einer Bestätigung des Verdachts gerechnet werden. Es gelten die Verursachungsszenarien Luftangriffe (taktisch) und Bodenkämpfe. Der nutzungsparallele Zustand ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Bei Bodeneingriffen muss der Kampfmittelverdacht beachtet werden. Seitens der Ordnungsbehörden und des KMBD sind dem Veräußerer keine Einschränkungen der Nutzung oder Bekanntgabe einer Gefährdung bekannt geworden. Für den Veräußerer besteht daher aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage kein Handlungsbedarf für technische Maßnahmen.
Laut Geoportal Brandenburg ist das Grundstück von keinem Bodendenkmal betroffen.
Gemäß Kartenmaterial grenzt die Verkaufsfläche im südlichen Grundstücksbereich partiell an den ´Bewässerungsgraben III´.
Die Zuwegung zum Grundstück erfolgt von der Leibscher Chaussee (B 179), ohne eigene Zufahrt.
Das Grundstück verfügt über keine medientechnische Erschließung. Es liegen keine zentralen öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleitungen oder Stromleitungen an. Eine Gasleitung verläuft nördlich des Flurstücks parallel in der Straße.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.