Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die Flurstücke 112 (8.595 m²), 115 (1.548 m²) der Flur 44 und das Flurstück 19 (11.380 m²) der Flur 43 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 21.523 m², jeweils lt. Grundbuchangaben.
Etwa 6.000 m² des Verkaufsflurstückes 112 sind an die Bahn-Landwirtschaft verpachtet. Die Bahn-Landwirtschaft hat diese Teilfläche mit Unterpachtverträgen als Kleingärten (11 Kleingartenparzellen) im Sinne des Bundeskleingartengesetzes unterverpachtet. Im Pachtvertrag ist in § 4 geregelt, dass 35 % der Pachteinnahmen des Pächters aus Unterpachtverträgen an den jeweiligen Grundstückseigentümer (Verpächter) abgeführt werden. Die zur Zahlung an den Verpächter (jeweiliger Grundstückseigentümer) gelangende Nettojahrespacht beträgt somit ca. 169,96 Euro. Sämtliche Aufbauten (unter anderem Gewächshäuser, Gartenlauben mit Inventar und Einzäunungen) befinden sich im Eigentum der Pächter.
Die weiteren Verkaufsflächen sind Landwirtschaftsflächen. Zwischen den Flurstücken 112 und 115 verläuft der ´Jakobsgraben´. Gemäß Kartenmaterial verläuft partiell über das Flurstück 19 ein Wasserlauf.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass sich auf dem Verkaufsobjekt Bäume und andere Vegetationen befinden, die Dritte bzw. den Bahnbetrieb direkt beeinträchtigen bzw. gefährden können.
In der Bezugsurkunde ist unter anderem geregelt, dass in Abteilung II des Grundbuches eine noch einzutragende Dienstbarkeit (Immisionsduldung) zugunsten der DBInfraGO AG im Zuge der Kaufvertragsabwicklung eingetragen wird, welche durch den Ersteher als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis zu übernehmen ist.
Der Verkaufsobjekt befindet sich zum Teil im Hochwassergefahrengebiet (HQ selten, mittel, häufig), Vogelschutzgebiet und Biotopgebiet.
Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich.
§ 23 AEG ist zum 23.07.2025 geändert worden. Gemäß § 23 Abs. 1 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde stellt gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG liegt nicht vor, wenn (i) kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und (ii) langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und (iii) die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen (§ 23 Abs. 2 AEG). Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung ist noch unbekannt, wie das Eisenbahn-Bundesamt die Änderung des § 23 AEG anwendet.
Wenn der Kaufgegenstand durch das Eisenbahn-Bundesamt von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG nicht freigestellt wird, verbleibt der Kaufgegenstand in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt. Ein ggf. erforderliches Planungs- und Baurecht für eine nicht bahnaffine Nutzung kann durch die Kommune in diesen Fällen in der Regel nicht gewährt werden. Näheres ist in der Bezugsurkunde geregelt.
Dem Ersteher ist weiterhin bekannt, dass der Kaufgegenstand in der Vergangenheit industriell und/oder zu Bahnzwecken genutzt wurde und daher verunreinigt sein kann. Unter dem Punkt Dokumente ist auszugsweise die ´Historische Erkundung Stufe I´ vom 04.08.1999 dargestellt.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass Schwärzungen im Text oder fehlende Seiten in der fortlaufenden Seitennummerierung des Gutachtenauszugs lediglich Untersuchungsgebiete betreffen, die außerhalb des Verkaufsgegenstandes liegen.
Sämtliche Aussagen des vorgenannten Gutachtens und/oder sonstiger durch den Veräußerer oder das Auktionshaus zur Verfügung gestellter Unterlagen zu Verunreinigungen des Kaufgegenstandes stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dar.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.