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Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++

  • Blick auf das Verkaufsobjekt und die Umgebung - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Blick auf das Verkaufsobjekt und die Umgebung
  • Verkaufsobjekt und Umgebung - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Verkaufsobjekt und Umgebung
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    Verkaufsobjekt und Umgebung
  • Blick auf das Flurstück 19 und Umgebung - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Blick auf das Flurstück 19 und Umgebung
  • Verkaufsobjekt - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Verkaufsobjekt
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    Blick auf das Verkaufsobjekt und die Umgebung
  • Blick auf das Flurstück 112 und Umgebung - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Blick auf das Flurstück 112 und Umgebung
  • Grundveräußerungsplan - Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
    Grundveräußerungsplan

Auktions-ID 481-0001

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Objekt-Daten

  • Händler-Standort
    Deutsche Internet Immobilien Auktionen
  • Titel Über 2 Hektar Grundstück - Landwirtschaftsflächen & verpachtete Kleingärten ++etwa 31 km vom Berliner Ring entfernt++
  • Immobilienart Grundstück
  • Adresse
    Potsdamer Landstraße
    14776 Brandenburg an der Havel ST Neustadt
  • Bundesland Brandenburg
  • Land Deutschland
  • Grundstücksgröße 21.523 m², lt. Grundbuchangaben.
  • Grundbuch
    Amtsgericht Brandenburg an der Havel von Brandenburg, Blatt 1363, Flur 43, Flurstück 19 und Flur 44, Flurstücke 112, 115
  • Belastungen im Grundbuch
    Abt. II: noch einzutragende Dienstbarkeit (Immisionsduldung).

    Abt. III: Keine Eintragungen.

    Der Ersteher übernimmt die noch einzutragende Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis.
  • Nutzungsart Teilw. verpachtet
  • Aussage Bauamt
    Bisher keine Auskunft erhalten.
  • Nettojahresmiete Bemerkung Siehe Zusammenfassung.
  • Sanierungsgebiet
    Nein
  • Denkmalschutz
    Keine Angabe
  • Erschließung
    Der Verkaufsgegenstand ist medientechnisch nicht erschlossen.
  • Sonstiges
    Bitte beachten Sie, dass eine Aktualisierung / Veränderung der Objektbeschreibung (Detail-Informationen zum Kaufobjekt) bis zum Tag der Zuschlagserteilung möglich ist.

    Die Anlage 1 zum notariellen Grundstückskaufvertrag finden Sie unter dem Icon „Drucken“.
  • Internetadresse Gemeinde
    www.stadt-brandenburg.de
  • Behörde Stadt Brandenburg an der Havel, Klosterstraße 14, 14770 Brandenburg an der Havel , Telefon: 0381/ 58 0
  • Besichtigungsverm. Außendienst kein
  • Besichtigung für Kunden
    Bitte nehmen Sie für einen Besichtigungstermin Kontakt mit uns auf. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass jedes Begehen und Befahren des Objektes auf eigene Gefahr erfolgt und nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist. Die Mitteilung von Angaben durch das Auktionshaus beinhaltet weder eine Zustimmung zum Betreten und Befahren des Objektes noch eine Aussage, dass das Betreten und Befahren des Objektes sicher möglich sind. Die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt liegt beim Eigentümer. Das Auktionshaus haftet nicht für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Sie das Objekt betreten oder befahren.
  • Vertragsbestandteile
    Dem Ersteher ist bekannt, dass das Objekt von der Deutschen Bahn AG stammt und damit zahlreiche bahnspezifische Verpflichtungen übernommen werden müssen. Diese bahnspezifischen Verpflichtungen bzw. Besonderheiten sowie im Zuge des Erwerbs im Grundbuch dinglich zu sichernde Rechte sind in der Bezugsurkunde UVZ-Nr. 107/2026 des Notars Martin Heidemann, Berlin vom 25.02.2026, zusammengefasst, auf deren Inhalt wird im Kaufvertrag verwiesen. Diese Bezugsurkunde wird dem Ersteher in beglaubigter Abschrift übergeben.

    Darüber hinaus erfolgt die Veräußerung ausweislich des Grundbuches frei von Lasten in Abteilung II und III. Soweit Lasten in Abteilung II des Grundbuches eingetragen sind oder auf Grundlage des noch abzuschließenden Grundstückskaufvertrages eingetragen werden - z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, sonstige Dienstbarkeiten sowie etwaige Sanierungsvermerke - sind diese von dem Ersteher entschädigungslos und ohne Anrechnung auf das Höchstgebot zu übernehmen. Dies gilt auch für Baulasten.

    Der Veräußerer hat in der Regel die in seinem Eigentum befindlichen Objekte nicht versichert. Der Ersteher wird darauf hingewiesen, dass er für ausreichenden Versicherungsschutz ab Besitzübergang zu sorgen hat.

    Entgegen Ziffer 10 der allgemeinen Versteigerungsbedingungen erfolgt der Nutzen-/Lastenwechsel an dem Monatsersten, der auf die vollständige Kaufpreishinterlegung folgt, frühestens jedoch zum 01. Dezember 2026.

    Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist nur mit Zustimmung des Auktionshauses und des Verkäufers abtretbar.

    Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen, wie besichtigt oder nicht besichtigt sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.
  • Zusammenfassung
    Zum Aufruf kommen die Flurstücke 112 (8.595 m²), 115 (1.548 m²) der Flur 44 und das Flurstück 19 (11.380 m²) der Flur 43 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 21.523 m², jeweils lt. Grundbuchangaben.

    Etwa 6.000 m² des Verkaufsflurstückes 112 sind an die Bahn-Landwirtschaft verpachtet. Die Bahn-Landwirtschaft hat diese Teilfläche mit Unterpachtverträgen als Kleingärten (11 Kleingartenparzellen) im Sinne des Bundeskleingartengesetzes unterverpachtet. Im Pachtvertrag ist in § 4 geregelt, dass 35 % der Pachteinnahmen des Pächters aus Unterpachtverträgen an den jeweiligen Grundstückseigentümer (Verpächter) abgeführt werden. Die zur Zahlung an den Verpächter (jeweiliger Grundstückseigentümer) gelangende Nettojahrespacht beträgt somit ca. 169,96 Euro. Sämtliche Aufbauten (unter anderem Gewächshäuser, Gartenlauben mit Inventar und Einzäunungen) befinden sich im Eigentum der Pächter.

    Die weiteren Verkaufsflächen sind Landwirtschaftsflächen. Zwischen den Flurstücken 112 und 115 verläuft der ´Jakobsgraben´. Gemäß Kartenmaterial verläuft partiell über das Flurstück 19 ein Wasserlauf.

    Der Veräußerer weist darauf hin, dass sich auf dem Verkaufsobjekt Bäume und andere Vegetationen befinden, die Dritte bzw. den Bahnbetrieb direkt beeinträchtigen bzw. gefährden können.

    In der Bezugsurkunde ist unter anderem geregelt, dass in Abteilung II des Grundbuches eine noch einzutragende Dienstbarkeit (Immisionsduldung) zugunsten der DBInfraGO AG im Zuge der Kaufvertragsabwicklung eingetragen wird, welche durch den Ersteher als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis zu übernehmen ist.

    Der Verkaufsobjekt befindet sich zum Teil im Hochwassergefahrengebiet (HQ selten, mittel, häufig), Vogelschutzgebiet und Biotopgebiet.

    Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich.

    § 23 AEG ist zum 23.07.2025 geändert worden. Gemäß § 23 Abs. 1 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse, soweit das Grundstück der Wiederinbetriebnahme, Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur dienen kann. Das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde stellt gemäß § 23 Abs. 2 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks nicht im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG liegt nicht vor, wenn (i) kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder für die Eisenbahninfrastruktur ein Ersatz geschaffen worden ist, und (ii) langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist und (iii) die Wiederinbetriebnahme einer Strecke nicht verhindert wird. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist, so darf die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen (§ 23 Abs. 2 AEG). Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung ist noch unbekannt, wie das Eisenbahn-Bundesamt die Änderung des § 23 AEG anwendet.

    Wenn der Kaufgegenstand durch das Eisenbahn-Bundesamt von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG nicht freigestellt wird, verbleibt der Kaufgegenstand in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt. Ein ggf. erforderliches Planungs- und Baurecht für eine nicht bahnaffine Nutzung kann durch die Kommune in diesen Fällen in der Regel nicht gewährt werden. Näheres ist in der Bezugsurkunde geregelt.

    Dem Ersteher ist weiterhin bekannt, dass der Kaufgegenstand in der Vergangenheit industriell und/oder zu Bahnzwecken genutzt wurde und daher verunreinigt sein kann. Unter dem Punkt Dokumente ist auszugsweise die ´Historische Erkundung Stufe I´ vom 04.08.1999 dargestellt.

    Der Veräußerer weist darauf hin, dass Schwärzungen im Text oder fehlende Seiten in der fortlaufenden Seitennummerierung des Gutachtenauszugs lediglich Untersuchungsgebiete betreffen, die außerhalb des Verkaufsgegenstandes liegen.

    Sämtliche Aussagen des vorgenannten Gutachtens und/oder sonstiger durch den Veräußerer oder das Auktionshaus zur Verfügung gestellter Unterlagen zu Verunreinigungen des Kaufgegenstandes stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien dar.

    Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.
  • Kontakt
    kontakt@dga-ag.de
* zzgl. Auktions-Aufgeld auf den Zuschlagspreis
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