Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die zusammenliegenden Flurstücke 75 (8.800 m²) und 76 (12.079 m²) der Flur 5 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 20.879 m², jeweils lt. Grundbuchangaben.
Die Verkaufsfläche ist überwiegend eine unebene Waldfläche, mit nicht durchforsteten Kiefernwald, im Hauptbestand ca. 90-jährige Kiefern und vereinzelten Birken. Der Veräußerer teilt mit, dass der Bestockungsgrad ca. 0,7 (Stand 28.03.2025) beträgt. Der restliche Grundstücksbereich (kleinere Teilflächen beider Flurstücke) wird landwirtschaftlich über einen Pachtvertrag genutzt.
Etwa 608 m² des Flurstückes 75 und etwa 591 m² des Flurstückes 76 sind Bestandteil von Pachtverträgen, in dem jeweils noch ein weiteres Fremdflurstück enthalten ist. Die anteilige Jahresnettopacht beträgt für das Verkaufsflurstück 75 € 3,04 und für das Verkaufsflurstück 76 € 2,96. Die Jahresnettopacht beträgt für die Teilflächen beider Flurstücke insgesamt € 6.
Hinweis des Auktionshauses: Bei den Fremdflurstücken handelt es sich um die Flurstücksnummern 25 und 139, welche im Rahmen der Onlineauktion am 18.06.2026 unter den Auktions-IDs: 475-0016 und 475-0017 zum Aufruf kommen.
Auf dem Flurstück 75 befindet sich eine Grundwassermessstelle (GWM) mit der Kennung ´LUA 1324´ im Eigentum des Landesamtes für Umwelt Brandenburg. Die Grundwassermessstelle ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundbuchlich gesichert. Aktuell werden keine Beobachtungen an der GWM durchgeführt. Eine Zufahrt zur Messstelle muss möglich bleiben. Mittelfristig ist der Rückbau der GWM geplant.
Die Flurstücke befinden sich innerhalb des Feldes des Bergwerkseigentums ´Märkisch Buchholz (31-0069)´, welches die Inhaberin der Bergbauberechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung der im Feld lagernden Bodenschätze (flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe) berechtigt und auf Formationen und Gesteine, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind, verliehen wurde.
Das Bergwerkseigentum wurde im Ergebnis einer geologischen Lagerstättenerkundung von der Staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste der DDR verliehen und nachfolgend auf der Grundlage der Regelungen des Einigungsvertrages bestätigt. Es handelt sich um aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Bundesberggesetz (BBergG). Das Bergwerkseigentum ist von der Laufzeit her unbefristet.
Bei einem Bergwerkseigentum handelt es sich um ein grundstückgleiches Recht. Auf das Bergwerkseigentum entsprechend anwendbar sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, z. B. zur Übertragung des Eigentums oder zur Belastung mit einem Recht.
Eine Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in Form eines Bergwerkseigentums ist jedoch losgelöst vom Grundstückseigentum. Durch eine bestehende Bergbauberechtigung wird damit nicht unmittelbar in das Recht des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes eingegriffen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der aus dem Bergwerkeigentum hervorgehenden Rechte durch ein mit dem Bergbau konkurrierendem Vorhaben kann zu Entschädigungsforderungen der Rechtsinhaber führen.
Sollte zur Umsetzung der bergrechtlich genehmigten Planung die Benutzung einzelner Grundstücke in einem Feld der Bergbauberechtigung erforderlich sein, so hat sich der Bergbauunternehmer gütlich mit den Grundeigentümern dazu zu verständigen. Dies erfolgt in der Praxis i. d. R. durch den Kauf des Grundstückes oder durch Schließung eines (Pacht-)vertrages zur Nutzung. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, sieht das BBergG die Möglichkeit vor, dass auf Antrag des Bergbauunternehmers die Zustimmung des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes durch den Bergbau durch eine Entscheidung der Bergbehörde ersetzt wird (s. Regelungen zur Streitentscheidung unter § 40 BBergG und zur Grundabtretung unter § 77ff BBergG). Solch eine Entscheidung zugunsten des Bergbauunternehmens ist jedoch an hohe rechtliche Anforderungen geknüpft (s. u. a. § 79 BBergG).
Ein Bergwerkseigentum allein gestattet dem Inhaber noch keine bergbaulichen Tätigkeiten, wie z. B. die Aufnahme von Gewinnungsmaßnahmen. Die Durchführung entsprechender Arbeiten ist erst nach gesonderter Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne durch die Bergverwaltung zulässig. Erst im Betriebsplanverfahren wird damit auch entschieden, in welchem Umfang die vom Bergbauunternehmen geplanten Arbeiten ausgeübt werden können.
Aktuelle Inhaberin des o. g. Bergwerksfeldes ist die Neptune Energy Deutschland GmbH, Ahrensburger Straße 1 in 30659 Hannover.
Der Zentraldienst der Polizei Brandenburg teilte dem Veräußerer in den Schreiben vom 24.03.2024 und 25.04.2025 unter anderem mit, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem ein Kampfmittelverdacht besteht. Das Erteilen einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) ist daher nicht möglich. Sie ist erst nach Durchführung einer Kampfmittelräumung erreichbar.
Das Regionale Kontaminationsmanagement des Veräußerers teilte dazu in der E-Mail vom 23.03.2026 Folgendes mit: Der Kampfmittelverdacht für das Verkaufsgrundstück resultiert aus den Kampfhandlungen im sogenannten „Kessel von Halbe“ im April 1945, hier die schweren Kämpfe in und um Märkisch Buchholz. Für die Flurstücke nennt der KMBD Brandenburg eine unmittelbare Nähe zu einer ehemaligen Panzersperre auf der Leibscher Chaussee als eines der Hauptkampfgebiete mit einer vermuteten extrem hohen Kampfmittelbelastung. Aufgrund der Erkenntnisse und der zentralen Lage, östlich von Märkisch Buchholz, muss bei technischer Überprüfung mit einer Bestätigung des Verdachts gerechnet werden. Es gelten die Verursachungsszenarien Luftangriffe (taktisch) und intensive Bodenkämpfe. Bei Bodeneingriffen muss der Kampfmittelverdacht beachtet werden. Seitens der Ordnungsbehörden und des KMBD (keine Ordnungsbehörde) sind keine Einschränkungen der
Nutzung oder Bekanntgabe einer Gefährdung bekannt. Für den Veräußerer besteht zurzeit und aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage bzw. seitens des Veräußerers nicht geplante Bodeneingriffe, kein Handlungsbedarf für technische Maßnahmen.
Der Veräußerer teilt ergänzend dazu mit, dass der nutzungsparallele Zustand eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist. Bei Bodeneingriffen (hier zählt auch eine landwirtschaftliche Nutzung) muss der Kampfmittelverdacht beachtet werden.
Laut Geoportal Brandenburg ist das Grundstück von keinem Bodendenkmal betroffen.
Gemäß Kartenmaterial verläuft im südlichen Bereich von Flurstück 75 ein Bewässerungsgraben. Ferner teilt der Veräußerer mit, dass das Flurstück 75 von einem Waldweg in Nord-Süd-Richtung durchquert wird.
Der Verkaufsgegenstand liegt direkt an der öffentlichen Straße ´Leibscher Chaussee´ (B 179).
Das Grundstück verfügt über keine medientechnische Erschließung. Es liegen keine zentralen öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleitungen oder Stromleitungen an. Eine Gasleitung verläuft nördlich der Flurstücke parallel in der Straße. Wahrscheinlich verläuft die Gasleitung (laut Lageplan) über die nordöstliche Grundstücksgrenze von Flurstück 76, ohne vertragliche Vereinbarung bzw. dinglich Sicherung. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.