Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen zwei Grünflächen in Lehrte mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 617 m², bestehend aus dem Flurstück 54/3 der Flur 8 mit 17 m², dem Flurstück 60/3 der Flur 40 mit 69 m² und den Flurstücken 75/6 mit 511 m² und 75/7 mit 20 m² der Flur 39, jeweils lt. Grundbuchangabe.
Die zusammenhängenden und im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche verzeichneten Flurstücke 75/6, 75/7 und 60/3 liegen im Bereich einer Wendeschleife am nördlichen Ende der Steinstraße und südlich der A2 und hier als Bestandteil einer mit Wildwuchs bewachsenen, größeren Grünfläche zwischen einem Wohngebiet, dem Hohnhorstsee und der Lärmschutzwand der A2. Die Verkaufsfläche ist über die Steinstraße auch erreichbar.
Lt. Kartenmaterial steht auf dem Flurstück 60/3 eine Straßenlaterne, welche grundbuchlich nicht gesichert ist.
Bei dem im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche verzeichneten Flurstück 54/3 handelt es sich um eine kleine Grünfläche an der Burgdorfer Straße (B443) und hier südlich der Burgdorfer Straße 97. Südlich des Flurstücks verläuft ein Wassergraben.
Das Flurstück 54/3 grenzt zwar an die Burgdorfer Straße an, wird aber in der Örtlichkeit durch eine Mauer von dieser getrennt und hat damit keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland. Die Verkaufsfläche ist über einen Weg, der von der Burgdorfer Straße abzweigt und in Fremdeigentum steht erreichbar. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Lt. Kartenmaterial verläuft im westlichen Spitzbereich auch der Weg über das Verkaufsflurstück. Die Nutzung erfolgt vertragslos. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Flurstück 54/3 vertragslos ganz in die Nutzung des angrenzenden bebauten Grundstücks mit einbezogen ist. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Lt. Angabe des Veräußerers handelt es sich hinsichtlich Altlasten, Kampfmittel und sonstige Kontaminationen um keine Verdachtsflächen.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass sich die Flurstücke 75/6 und 75/7 der Flur 39 sowie das Flurstück 60/3 der Flur 40 in unmittelbarer Nähe der A2 befinden und mit der Nutzung als Bundesautobahn verbundenen Einwirkungen ausgesetzt sind. Der Ersteher verzichtet gegenüber dem Veräußerer und gegenüber dem jeweiligen Betreiber auf privatrechtliche und öffentliche Unterlassungs- und Ersatzansprüche wegen aller durch die Nutzung bedingten Einwirkungen, auch soweit sie ihrer Art nach unter § 906 BGB fallen und das nach § 906 Abs. 2 BGB zumutbare Maß überschreiten. Der Ersteher verpflichtet sich, insbesondere auch auf Minderung des Kaufpreises, Nacherfüllung oder Rücktritt vom Vertrag sowie auf alle Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.03.1971 in der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Fassung zu verzichten.
Zur Sicherung dieses Rechtes wird im Grundbuch an den zum Kaufgegenstand gehörenden Flurstücken 75/6 und 75/7 der Flur 39 sowie Flurstück 60/3 der Flur 40, jeweils Gemarkung Lehrte, noch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) eingetragen. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) ist berechtigt, die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten zu überlassen. Der Veräußerer beantragt und bewilligt im Zuge der Kaufvertragsabwicklung diese noch einzutragende Dienstbarkeit.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.