Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt ein unregelmäßig geschnittenes, unbebautes Grundstücksareal zwischen einem Wohn- und einem Gewerbegebiet, bestehend aus 5 überwiegend zusammenhängenden Flurstücken mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 3.442 m², lt. Grundbuchangaben.
Die jeweils im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche verzeichneten Flurstücke haben lt. Grundbuchangabe folgende Grundstücksgrößen:
Flurstück 327 mit 867 m², Flurstück 331 mit 399 m², Flurstück 455/328 mit 632 m², Flurstück 456/328 mit 602 m² und Flurstück 90 mit 942 m².
Die Flurstücke stellen überwiegend Grünland dar. Die Flurstücke 90 und 456/328 weisen partiell und das Flurstück 331 stärkeren Gehölzbewuchs auf.
Lt. Kartenmaterial grenzt an der südlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 90, 456/328, 455/328 und 327 ein schmales Grabenflurstück an. Dieses trennt das südlich vom Flurstück 90 liegende Flurstück 331. Es konnte nicht geprüft werden, ob dieser Graben in der Örtlichkeit erkennbar ist. An der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 331 verläuft lt. Kartenmaterial der „Roßbach“.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkaufsfläche ganz oder teilweise genutzt wird. Ob die Nutzung vertragslos oder über einen Pachtvertrag erfolgt, ist nicht bekannt. Dem Veräußerer liegt keine vertragliche Vereinbarung vor. Ein mündlicher oder schriftlicher Pachtvertrag kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Klärung obliegt dem Erwerber.
Die Verkaufsflurstücke befinden sich zwischen einem Wohn- und einem Gewerbegebiet und hier hinter bebauten Wohngrundstücken der Weidelbacher Straße 52, 54, 56, 58 und 60. Zu Gunsten des Flurstücks 90 ist in den Grundbüchern der Flurstücke 93/2, 92/1, 302/91, 96/3 und 99 ein Fahrtrecht eingetragen, damit besteht für das Flurstück 90 Anbindung an öffentliches Straßenland und die daran angrenzenden Verkaufsflurstücke 327, 455/328 und 456/328 sind ebenfalls erreichbar.
Nur das Flurstück 331 ist aufgrund des trennenden Grabenfremdflurstücks gefangen, d.h. das Flurstück hat keine gesicherte Zuwegung. Eine Klärung bzw. Regelung zur verkehrlichen Erschließung obliegt dem Ersteher. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Es konnte nicht geprüft werden, inwieweit eventuell vorhandene Einfriedungen der Nachbarflurstücke mit den tatsächlichen Flurstücksgrenzen übereinstimmen.
Der Verkaufsgegenstand ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Der Veräußerer weist aber darauf hin, dass eine mögliche Bebauung der Fläche nur über eine Bauvoranfrage beim zuständigen Landkreis geklärt werden kann.
Der Verkaufsgegenstand wurde nicht durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.