Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt das Flurstück 49/4 der Flur 17 mit einer Grundstücksgröße von 2.635 m², lt. Grundbuchangabe.
Das mit einem Maschendrahtzaun eingefriedete, ebene und nahezu rechteckig geschnittene Grundstück hat eine Länge von ca. 68,5 m und eine Breite von ca. 38,5 m.
Das im Grundbuch als Gebäude- und Freifläche und Landwirtschaftsfläche ausgewiesene Flurstück, ist mit Hecken, Sträuchern und Bäumen bewachsen, die nicht vom Veräußerer gepflanzt worden.
Die Verkaufsfläche wird vom Eigentümer des Flurstücks 49/3, Bergsoll 15, überwiegend als Grün- und Weidefläche genutzt. Der Nutzer hat das Grundstück in drei Bereiche unterteilt und lagert dort auch Gegenstände wie z. B. Holzmasten, Dachziegel etc..
Die Nutzung erfolgt vertragslos und unentgeltlich, es bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen. Es obliegt dem Ersteher hier eine Klärung oder vertragliche Regelung herbeizuführen.
Gemäß der Liegenschaftskarte überbaut das Stallgebäude des Flurstücks 49/3 (Bergsoll 15) geringfügig das Verkaufsflurstück. Auf der Rückseite des Stallgebäudes befindet sich ein Durchgang mit einem überdachten Anbau, der ebenfalls als Stall genutzt wird. Dieser Anbau, der nicht vom Veräußerer errichtet wurde und im Eigentum des Nutzers steht, befindet sich vollständig auf dem Verkaufsgrundstück. Eine Klärung obliegt auch hier dem Ersteher.
An der südöstlichen Flurstückgrenze stand ehemals ein kleines Gebäude auf dem Grundstück, welches bodengleich zurückgebaut wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch unterirdische Gebäudeteile oder Fundamentreste im Erdreich vorhanden sind.
Das Flurstück hat keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland, d.h. eine Zuwegung ist nicht vorhanden und das Flurstück ist nur über Fremdflurstücke erreichbar. Lediglich die nordwestliche Flurstücksecke grenzt an den straßenbegleitenden Grünstreifen der B103. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Gemäß Angabe des Veräußerers befindet sich das Flurstück nicht in einem Naturschutzgebiet (NSG) oder Landschaftsschutzgebiet (LSG) und es sind auf dem Flurstück auch keine gesetzlich geschützten Biotope bekannt. Der Verkaufsgegenstand liegt nicht im Bereich einer Gestaltungs-, Erhaltungs- oder Sanierungssatzung.
Weiterhin teilt der Veräußerer mit, dass der Verkaufsgegenstand nicht in einer vom Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (KMBD) ausgewiesenen Kampfmittelverdachtsfläche (Stand 2019) liegt. Dem Veräußerer sind auch keine Hinweise oder Verdachtsmomente für sonstige Kontaminationen bekannt.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.