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Teilweise verpachtete Waldfläche im Landkreis Dahme-Spreewald

  • Blick auf Verkaufsfläche und Umgebung - Teilweise verpachtete Waldfläche im Landkreis Dahme-Spreewald
    Blick auf Verkaufsfläche und Umgebung
  • Blick auf Verkaufsfläche - Teilweise verpachtete Waldfläche im Landkreis Dahme-Spreewald
    Blick auf Verkaufsfläche
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    Blick auf Verkaufsfläche
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  • Lageskizze - Teilweise verpachtete Waldfläche im Landkreis Dahme-Spreewald
    Lageskizze
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Auktions-ID 455-0012

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Objekt-Daten

  • Händler-Standort
    Deutsche Internet Immobilien Auktionen
  • Titel Teilweise verpachtete Waldfläche im Landkreis Dahme-Spreewald
  • Immobilienart Grundstück
  • Adresse
    Nahe Leibscher Chaussee
    15848 Märkisch Buchholz
  • Bundesland Brandenburg
  • Land Deutschland
  • Grundstücksgröße 5.924 m², lt. Grundbuchangaben.
  • Grundbuch
    Amtsgericht Königs Wusterhausen von Märkisch Buchholz, Blatt 213, Flur 5 Flurstücke 135 und 136
  • Belastungen im Grundbuch
    Abt. II: Keine Eintragungen.

    Abt. III: Keine Eintragungen.
  • Nutzungsart Teilw. verpachtet
  • Aussage Bauamt
    Das Amt Schenkenländchen teilte per E-Mail vom06.05.2024 mit, dass die Flurstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind.

    Der Landkreis Dahme-Spreewald teilte im Schreiben vom 28.03.2024 mit, dass die Flurstücke nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht als altlastverdächtige Fläche bzw. Altlast im Altlastenkataster des Landkreises Dahme - Spreewald registriert sind.

    Weiterhin teilte der Landkreis Dahme-Spreewald im Schreiben vom 19.12.2023 Folgendes mit: Die Flurstücke befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Dahme- Heideseen“. In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach § 26 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
    Geschützte Biotope oder Naturdenkmäler sind für die Flächen nicht kartiert.
    Die Flurstücke befinden sich zudem innerhalb von in der Forstgrundkarte des Landesbetriebs Forst Brandenburg eingetragenen Waldflächen.
    Das Waldgesetz des Landes Brandenburg findet Anwendung.

    Der Zentraldienst der Polizei Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) teilte am 14.03.2024 mit, dass eine Überprüfung ergeben hat, dass sich Ihr Vorhaben in einem Gebiet befindet, in dem ein Kampfmittelverdacht besteht.
    Der Veräußerer teilt dazu mit, dass der Kampfmittelverdacht für das Verkaufsgrundstück aus den Kampfhandlungen im sogenannten Kessel von Halbe im April 1945 resultiert. Aufgrund der zentralen Lage, östlich von Märkisch Buchholz, muss bei technischer Überprüfung mit einer Bestätigung des Verdachts gerechnet werden. Es gelten die Verursachungsszenarien Luftangriffe (taktisch) und Bodenkämpfe.
    Der nutzungsparallele Zustand ist eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Bei Bodeneingriffen muss der Kampfmittelverdacht beachtet werden.
    Seitens der Ordnungsbehörden und des KMBD sind dem Veräußerer keine Einschränkungen der Nutzung oder Bekanntgabe einer Gefährdung bekannt geworden. Für den Veräußerer besteht daher aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage kein Handlungsbedarf für technische Maßnahmen.

    Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) teilt per E-Mail vom 08.05.2025 Folgendes mit: Die Flurstücke befinden sich vollständig innerhalb des Feldes des Bergwerkseigentums „Märkisch Buchholz (31-0069)“, welches die Inhaberin der Bergbauberechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung der im Feld lagernden Bodenschätze (flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe) berechtigt und auf Formationen und Gesteine, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind, verliehen wurde.
    Das o. g. Bergwerkseigentum wurde im Ergebnis einer geologischen Lagerstättenerkundung von der Staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste der DDR verliehen und nachfolgend auf der Grundlage der Regelungen des Einigungsvertrages bestätigt. Es handelt sich um aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Bundesberggesetz (BBergG). Das Bergwerkseigentum ist von der Laufzeit her unbefristet.
    Bei einem Bergwerkseigentum handelt es sich um ein grundstückgleiches Recht. Auf das Bergwerkseigentum entsprechend anwendbar sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, z. B. zur Übertragung des Eigentums oder zur Belastung mit einem Recht.
    Eine Bergbauberechtigung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in Form eines Bergwerkseigentums ist jedoch losgelöst vom Grundstückseigentum. Durch eine bestehende Bergbauberechtigung wird damit nicht unmittelbar in das Recht des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes eingegriffen.
    Eine wesentliche Beeinträchtigung der aus dem Bergwerkeigentum hervorgehenden Rechte durch ein mit dem Bergbau konkurrierendem Vorhaben kann zu Entschädigungsforderungen der Rechtsinhaber führen.
    Sollte zur Umsetzung der bergrechtlich genehmigten Planung die Benutzung einzelner Grundstücke in einem Feld der Bergbauberechtigung erforderlich sein, so hat sich der Bergbauunternehmer gütlich mit den Grundeigentümern dazu zu verständigen. Dies erfolgt in der Praxis i. d. R. durch den Kauf des Grundstückes oder durch Schließung eines (Pacht-)vertrages zur Nutzung. Sollte es zu keiner gütlichen Einigung kommen, sieht das BBergG die Möglichkeit vor, dass auf Antrag des Bergbauunternehmers die Zustimmung des Grundeigentümers zur Nutzung seines Grundstückes durch den Bergbau durch eine Entscheidung der Bergbehörde ersetzt wird (s. Regelungen zur Streitentscheidung unter § 40 BBergG und zur Grundabtretung unter § 77ff BBergG). Solch eine Entscheidung zugunsten des Bergbauunternehmens ist jedoch an hohe rechtliche Anforderungen geknüpft (s. u. a. § 79 BBergG).
    Ein Bergwerkseigentum allein gestattet dem Inhaber noch keine bergbaulichen Tätigkeiten, wie z. B. die Aufnahme von Gewinnungsmaßnahmen. Die Durchführung entsprechender Arbeiten ist erst nach gesonderter Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne durch die Bergverwaltung zulässig. Erst im Betriebsplanverfahren wird damit auch entschieden, in welchem Umfang die vom Bergbauunternehmen geplanten Arbeiten ausgeübt werden können.
    Aktuelle Inhaberin des o. g. Bergwerksfeldes ist die: Neptune Energy Deutschland GmbH in Hannover.
  • Nettojahresmiete 3,23 €
  • Nettojahresmiete Bemerkung , beträgt die Jahresnettopacht.
  • Makrolage
    Märkisch Buchholz ist eine Stadt im Landkreis Dahme-Spreewald in Brandenburg. Sie ist die kleinste Stadt Brandenburgs und die achtkleinste in Deutschland. Die Stadt gehört seit 1992 zum Amt Schenkenländchen.

    Die Stadt liegt an der Dahme. Im Ortsbereich mündet der Dahme-Umflutkanal in die Dahme.

    Durch die Lage an der Dahme und am Unterspreewald wurde der Ort bereits im 19. Jahrhundert ein beliebter Ausflugsort für die Berliner.

    Märkisch Buchholz ist durch die B179 über Königs Wusterhausen an Berlin angeschlossen. Die L74 verbindet die Stadt mit der Anschlussstelle Teupitz an der A13. Der direkte Wasserweg nach Berlin führt über die Dahme.
  • Mikrolage
    Die Verkaufsflurstücke befinden sich ca. 2,8 km östlich vom Zentrum von Märkisch Buchholz entfernt, als Bestandteil eines größeren Waldgebietes.
  • Sanierungsgebiet
    Nein
  • Denkmalschutz
    Nein
  • Erschließung
    Die Verkaufsflächen verfügen über keine Erschließung. Es liegen keine zentralen öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleitungen sowie Stromleitungen an.
  • Sonstiges
    Bitte beachten Sie, dass eine Aktualisierung / Veränderung der Objektbeschreibung (Detail-Informationen zum Kaufobjekt) bis zum Tag der Zuschlagserteilung möglich ist.

    Die Anlage 1 zum notariellen Grundstückskaufvertrag finden Sie unter dem Icon „Drucken“.

    Bei Kaufpreisen bis 6.000,00 EUR ist der Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Auktionators Thomas Engel zu hinterlegen.
  • Internetadresse Gemeinde
    www.amt-schenkenlaendchen.de
  • Behörde Amt Schenkenländchen, Markt 9, 15755 Teupitz, Tel.: 033 766/ 689 0
  • Besichtigung für Kunden
    Bitte nehmen Sie für einen Besichtigungstermin Kontakt mit uns auf. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass jedes Begehen und Befahren des Objektes auf eigene Gefahr erfolgt und nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist. Die Mitteilung von Angaben durch das Auktionshaus beinhaltet weder eine Zustimmung zum Betreten und Befahren des Objektes noch eine Aussage, dass das Betreten und Befahren des Objektes sicher möglich sind. Die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt liegt beim Eigentümer. Das Auktionshaus haftet nicht für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Sie das Objekt betreten oder befahren.
  • Vertragsbestandteile
    Die Grundstücksgrenzen sind nur durch eine Grenzfeststellung bestimmbar. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.

    Die Veräußerung erfolgt ausweislich des Grundbuches frei von Lasten in Abteilung II und III. Hiervon unberührt bleibt die Übernahme weiterer, etwa vorhandener, aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Lasten und Beschränkungen, insbesondere öffentlich-rechtlicher Lasten einschließlich etwaiger Baulasten sowie nicht im Grundbuch einzutragender Rechte an dem Grundstück ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.

    Der Veräußerer hat die in seinem Eigentum befindlichen Objekte nicht versichert. Der Ersteher wird darauf hingewiesen, dass er für ausreichenden Versicherungsschutz ab dem Tage der wirtschaftlichen Übergabe von Lasten und Nutzen zu sorgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Verantwortung für dieses Grundstück selbstverständlich bei der Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds).

    Der Veräußerer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil; etwaige Streitigkeiten zwischen Veräußerer und Verbraucher gem. § 13 BGB sollen unmittelbar geklärt werden.

    Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.
  • Zusammenfassung
    Zum Aufruf kommen zwei nah beieinander liegende Flurstücke mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 5.924 m², bestehend aus den Flurstücken 135 mit 5.235 m² und 136 mit 689 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.

    Die beiden nahezu rechteckig geschnittenen und durch ein schmales, ca. 5,50 m breites Fremdflurstück (Flurstück 20) getrennten Flurstücke sind Bestandteil eines größeren Waldgebietes und stellen sich als unebene Waldflächen mit undurchforstetem Kiefernwald, im Hauptbestand ca. 90-jährige Kiefern mit vereinzelten Birken, Bestockungsgrad 0,7, dar.

    Eine ca. 462 m² große Teilfläche am südwestlichen Rand des Flurstücks 135 ist über einen Landpachtvertrag verpachtet. Das Pachtverhältnis verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspartei spätestens 3 Monate vor Pachtende (31.12. eines jeden Jahres) einer solchen Verlängerung schriftlich widerspricht. Die Jahresnettopacht beträgt 3,23.

    Die Flurstücke haben keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland, d.h. es handelt sich um gefangene Grundstücke und eine Zuwegung ist nur über Fremdgrundstücke möglich. Das Verkaufsflurstück 136 grenzt an einen unbefestigten Waldweg (Flurstück 138, Flur 4), welcher sich im Eigentum des Landes Brandenburg befindet.

    Lt. Geoportal liegt der Verkaufsgegenstand auch im Naturpark Dahme- Heidesee. Gemäß Angabe des Veräußerers ist der Verkaufsgegenstand lt. Geoportal Brandenburg von keinem Bodendenkmal betroffen und es sind ihm keine Hinweise für sonstige Kontaminationen bekannt.

    Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.

    Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.
  • Kontakt
    kontakt@dga-ag.de
* zzgl. Auktions-Aufgeld auf den Zuschlagspreis
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