Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt ein unregelmäßig geschnittenes Grundstück mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 3.756 m², bestehend aus den zusammenhängenden 10 Flurstücken 37/2 mit 11 m², 39 mit 53 m², 40 mit 51 m², 41 mit 1.313 m², 42 mit 130 m², 43 mit 310 m², 243 mit 41 m², 244 mit 678 m², 245 mit 981 m² und 246 mit 188 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.
Bei dem unebenen und nicht eingefriedeten Verkaufsgegenstand handelt es sich teilweise um bewaldete Fläche und teilweise um Unlandfläche. Das Vorhandensein von Bauwerksresten, z.T. im Erdreich kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Flurstücke haben keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland, eine Erschließung ist von der öffentlichen Knoblaucher Chaussee über das im Fremdeigentum stehende Flurstück 36 (im Gemeindeeigentum) möglich. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar. Die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL) auf dem Flurstück 36 ist ggf. notwendig.
Die Grundstücke befinden sich im Bereich des ehemaligen Untergrundgasspeichers Ketzin: Die ersten Erkundungen zur Errichtung eines Untergrundspeichers erfolgten ab den 1960er Jahren. Ca. im Jahre 1964 wurde östlich von Ketzin in der Gemeinde Knoblauch der erste Untergrundgasspeicher der DDR in Betrieb genommen. Verschiedene Gasausbrüche bis an die Oberfläche zwangen ca. in den Jahren 1966/67 zur Aufgabe des Ortes und Umsiedlung der Einwohner nach Ketzin. Das Dorf einschließlich der Kirche wurde vom Staat aufgekauft und abgerissen. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ketzin/Havel) und Stellungnahmen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 03. und 22.01.2024 unter Dokumente.
Nach Abstellung der seinerzeitigen technischen Mängel wurde der Speicher 25 Jahre problemlos betrieben. Der Betrieb des ursprünglichen Speichers ist inzwischen eingestellt und Anlagen wurden bis 2006 zurückgebaut.
Eine nachfolgende Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken endete im August 2013. Über eine weitere Nutzung liegen dem Landesamt für Bergbau keine Erkenntnisse vor.
Die Grundstücke liegen vollständig im Bergwerkseigentum an dem „Bergwerksfeld Ketzin“ (31-0065). Das Bergwerkseigentum gewährt das unbefristete Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Formationen und Gesteinen, die zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sind, innerhalb festgelegter Feldesgrenzen.
Rechtsinhaberin des Bergwerkseigentums ist die VNG Gasspeicher GmbH Leipzig - Berggrundbuch, Blatt 34.
Das Bergwerkseigentum gestattet noch keine konkreten Gewinnungsmaßnahmen. Diese wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren zulässig.
Die Flurstücke befinden sich im Baubeschränkungsgebiet Ketzin. Dieses ist aus einem Bergbauschutzgebiet (Speicherschutzgebiet) gemäß Berggesetz der DDR i.V.m. Regelungen des Einigungsvertrages hervorgegangen. Da sich der Untergrundspeicher Ketzin zum 03.10.1990 noch in Betrieb befand, erfolgte automatisch die Umwandlung des Bergbauschutzgebietes in ein Baubeschränkungsgebiet.
Konkrete Baumaßnahmen innerhalb von Baubeschränkungsgebieten bedürfen gem. § 108 Bundesberggesetz (BBergG) der Zustimmung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.
Hierbei ist zu beachten, dass Bohrungen nicht überbaut werden dürfen und in ihrem weiteren Umkreis Inhomogenitäten hinsichtlich der Standsicherheit nicht auszuschließen sind.
Die Lagen der Bohrpunkte sind allerdings teilweise unbekannt, da sie mitunter nicht auf Karten verzeichnet sind, so laut Auskunft des Landesamtes für Bergbau. Im Bereich der hiesigen Flurstücke sind Bohrpunkte explizit nicht bekannt, können aber nicht ausgeschlossen werden.
Das Landesamt für Bergbau (LBGR) behandelt die Bohrpunkte wegen möglicher Chlorid- und/oder Kohlenwasserstoffverunreinigungen als Altlastenverdachtsflächen. Siehe hierzu auch die Auskunft der unteren Bodenschutzbehörde vom 08.04.2024 unter Aussage Bauamt.
Die Grenze des Bergwerkfeldes Ketzin und die einzelnen Baubeschränkungsgebiete wurden nachrichtlich in die Planzeichnung des FNP übernommen.
Aufgrund der Lage im rückgebauten Siedlungsgebiet sind abfallrechtlich relevante Belastungen nicht auszuschließen.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass vermutlich im Bereich bzw. über die Flurstücke 245, 246 sowie 37/2 Mittelspannungsleitungen der E.DIS verlaufen.
Die Flurstücke 37/2, 39, 243, 244, 245 und 246 befinden sich in der Nähe der weiter südwestlich gelegenen im Altlastenkataster registrierten „Altablagerung Knoblauch, südlich der Dorfstelle Knoblauch“, welche profiliert und mit Boden abgedeckt wurde.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt. Sämtliche Angaben wurden durch den Veräußerer übermittelt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.