Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die noch zu vermessenden Teilflächen der Flurstücke 153 der Flur 4 mit einer Größe von ca. 595 m² und 154 mit einer Größe von ca. 365 m². Der Veräußerer hat die Vermessung einschließlich der Abmarkung bei einem Vermessungsbüro beauftragt. Der Ortstermin hat stattgefunden und der Teilungsentwurf liegt vor. Derzeit werden durch den Veräußerer Baulasten für Abstand und Brandschutz beantragt. Nach Eintragung der Baulasten erfolgt der Grenztermin. Die Kosten der v. g. Maßnahmen werden vom Veräußerer bezahlt.
Auf dem Grundstück sind ein ehemaliges Werkstattgebäude (Bruttogrundfläche ca. 75 m²), ein ehemaliger Lagerschuppen (Bruttogrundfläche etwa 15 m²) und eine kleine Garagenzeile (Bruttogrundfläche ca. 60 m²) vorhanden.
Das ehemalige Werkstattgebäude in 2-geschossiger Bauweise befindet sich in einem stark sanierungsbedürftigen bis ruinösen Zustand. Unter anderem sind Mauerwerks- und Feuchtigkeitsschäden zu verzeichnen. Das Dach ist bereits partiell eingestürzt. Fenster und Türen im Erdgeschoss sind zugemauert bzw. mit Platten gesichert. Teilweise sind Vandalismusschäden in Form von Graffiti am Gebäude zu verzeichnen.
Das Werkstattgebäude und der Lagerschuppen sind durch eine Mauer miteinander verbunden.
Die auf dem Grundstück befindliche kleine Garagenzeile, besteht aus 3 Garagen. Zwei Garagen gehören zum Verkaufsgegenstand, die weitere Garage befindet sich vermutlich in Fremdeigentum. Die Garagen sind überwiegend verschlossen und werden partiell ohne vertragliche Regelung genutzt. Die Regelung der künftigen Nutzung obliegt dem Ersteher. Ferner sind die Gebäude auf dem Verkaufsgegenstand überwiegend stark vermüllt.
Die Dachabdeckungen der Gebäude sind aus Wellasbest.
Die Freifläche ist partiell mit Bäumen bewachsen und wird teilweise vertragslos als Gartenfläche genutzt. Ferner befinden sich geringfügig Ablagerungen in Fremdeigentum auf dem Grundstück.
Sämtliche Nutzungen erfolgen vertragslos. Dem Veräußerer liegen keine vertraglichen Vereinbarungen vor. Es obliegt dem Ersteher hier etwaige Regelungen herbeizuführen.
Im Grundbuch ist das Flurstück 153 als Landwirtschaftsfläche und das Flurstück 154 als Verkehrsfläche verzeichnet.
Auf dem Verkaufsgegenstand befindet sich vermutlich eine Grundwassermessstelle, deren Funktion nicht bekannt ist. Nähere Informationen, Unterlagen oder vertragliche Regelungen liegen dem Veräußerer und dem Auktionshaus dazu nicht vor.
Der Veräußerer teilt mit, dass die medientechnische Erschließung vermutlich in der Straße anliegt, da sich im Umfeld Wohnhäuser und Gewerbebebauung befinden.
Die aktuelle Zufahrt von der Pritzwalker Straße zum Objekt (kurz vor dem Bahnübergang), ist nach Verkauf nicht mehr möglich, da der Ersteher den Verkaufsgegenstand zur Bahn hin einfrieden muss. Die Zufahrt erfolgt dann über die Nebenstraße, die laut Gemeinde ein öffentlicher Weg ist. Eine Zufahrt ist vom Ersteher auf eigene Kosten eventuell zu errichten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Objekt noch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt ist und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich.
Gemäß § 23 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. Daher kann das Grundstück nur freigestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das vorgenannte überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Dass das Interesse des Antragstellers das überragende öffentliche Interesse überwiegt, ist in der Regel nicht gegeben, sodass der Kaufgegenstand möglicherweise vom Eisenbahn-Bundesamt nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt wird.
Der Kaufgegenstand verbleibt in diesem Fall in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt. Ein ggf. erforderliches Planungs- und Baurecht für eine nicht bahnaffine Nutzung kann durch die Kommune in diesen Fällen in der Regel nicht gewährt werden.
Dem Ersteher ist weiterhin bekannt, dass der Kaufgegenstand in der Vergangenheit industriell und/oder zu Bahnzwecken genutzt wurde und daher verunreinigt sein kann.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass sich auf dem Kaufgegenstand Bäume befinden, die Dritte bzw. den Bahnbetrieb direkt beeinträchtigen bzw. gefährden können. Für einen Baum wird der Veräußerer Sicherungsmaßnahmen auf eigene Kosten vornehmen.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes fand durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses nicht statt. Sämtliche Angaben wurden durch den Veräußerer übermittelt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.