Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt ein 23/36 ideeller Miteigentumsanteil an 13 teilweise zusammenhängenden Flurstücken in einem Wohngebiet mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 1.039 m², bestehend aus den Flurstücken 593/96 mit 13 m², 593/99 mit 12 m², 593/105 mit 46 m², 593/106 mit 13 m², 593/109 mit 12 m², 593/115 mit 46 m², 593/134 mit 8 m², 593/137 mit 12 m², 593/143 mit 8 m², 593/146 mit 12 m², 593/161 mit 780 m², 593/163 mit 58 m² und 593/164 mit 19 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.
Die Flurstücke stellen sich teilweise als gepflasterte Straßenfläche der Klebendorfer Straße, als schmale, unbefestigte Wegeflächen zwischen Wohngrundstücken, als schmale Grün-/Randstreifen und mit Wild- und Gehölzwuchs bewachsene Gemeinschaftsflächen am Rande von bzw. zwischen Pkw-Stellplätzen innerhalb einer Wohnanlage dar.
Der Verkaufsgegenstand wird u.a. als Zufahrt und Zuwegung zur Wohnanlage und den Pkw-Stellplätzen, als Abstellfläche für Mülltonnen vor den Wohngebäuden und als rückwärtige fußläufige Zuwegung zu den Gartenflächen genutzt.
In der Wohnanlage haben 21 Eigentümer keinen Miteigentumsanteil an den Straßen- und Gemeinschaftsflächen, keine dingliche Sicherung im Grundbuch und keine Sicherung über eine Eintragung im Baulastenverzeichnis und nutzen damit den Verkaufsgegenstand vertragslos. Es obliegt dem Ersteher hier eine Klärung oder vertragliche Regelung herbeizuführen. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.
Inwieweit die vorhandenen Einfriedungen und Abgrenzungen der jeweiligen Nachbargrundstücke und Pkw-Stellplätze mit den tatsächlichen Flurstücksgrenzen übereinstimmen, konnte nicht geprüft werden. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkaufsgegenstand partiell in die Nutzung der einzelnen Nachbarflächen vertragslos mit einbezogen ist. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Für die Flurstücke ist jeweils eine Baulast unter den Baulastenblättern 503, 506, 512, 513, 516, 522, 525, 531, 532, 535, 541und 542 mit folgendem, gleichlautendem Inhalt im Baulastenverzeichnis eingetragen: Nach Durchführung der Teilung des Grundstücks Flurstück 593/3 der Gemarkung Taucha werden alle baulichen Anlagen und Baumaßnahmen auf den neu gebildeten aneinandergrenzenden Grundstücken, die in dem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan mit den Flurstücks-Nrn. 593/6 H 1 bis 593/6 H 36 und 593/6 G 1 bis 593/6 G 42 bezeichnet sind, das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären diese Grundstücke ein Grundstück und damit ein Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen ideellen Miteigentumsanteil handelt, der in der Örtlichkeit nicht abgrenzbar ist.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.