Datenänderung 31.05.2023 Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Sachgebiet 31 - Wasser und Boden - teilt dem Auktionshaus per E-Mail am 30.05.2023 unter anderem mit, dass für das Grundstück Fl.Nr. 666/1, Gemeinde Dietramszell und Gemarkung Ascholding, aktuell keinerlei Einträge im Altlastenkataster, weder als Altlast noch als altlastenverdächtige Fläche bestehen. Anhaltspunkte, die auf ein Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen auf dem Grundstück schließen lassen könnten, sind uns nicht bekannt, bzw. enthalten unsere Unterlagen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Das Flurstück Nr. 666/1 ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Dietramszell als Altlastenverdachtsfläche ausgewiesen. Unsere heutige telefonische Nachfrage bei der Gemeinde Dietramszell ergab, dass der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2002 die Ausweisung als Altlastenverdachtsfläche beinhalte. Einen Grund für diese Ausweisung konnte man nicht nennen, werde die Angelegenheit aber nochmals prüfen und zu klären versuchen. Die Gemeinde Dietramszell teilt dem Auktionshaus im Schreiben vom 25.05.2023 unter anderem mit, dass der Verkaufsgegenstand im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt und im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Altlastenverdachtsfläche ausgewiesen ist. Erschließungskosten im Sinne des BauGB und/oder Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz fallen im Jahr 2023/2024 nicht an. Hinweis der Behörde: Auf dem Verkaufsgegenstand befindet sich ein Flachlandbiotop. Biotopnummer: 8134-1048, Teilfläche: 8134-1048-012. 13.06.2023 Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Untere Naturschutzbehörde - teilt dem Auktionshaus per E-Mail am 12.06.2023 unter anderem mit, dass es sich bei dem Biotop um sehr sensible Biotoptypen (u. a. Flachmoor, Hangquellen) handelt, bei denen kein Ausgleich i. S. d. Art. 23 (3) BayNatSchG möglich ist. Zudem liegt das Grundstück innerhalb des FFH-Gebiets Nr. 8135-371 „Moore zwischen Dietramszell und Deining“ mit Teilfläche 04. Hier sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig (vgl. §§ 33 – 34 BNatSchG).