Datenänderung 27.02.2023 Die Gemeinde Greifenstein teilt im Schreiben vom 23.02.2023 Folgendes mit: Für das Objekt bestehen seitens der Behörde lt. Aktenlage keine Auflagen und/oder Mängel. Das Objekt befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB sowie im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung als Grünfläche - Zweckbestimmung: Verkehrsgrün (Bestand). Das Objekt liegt nicht in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet und steht nicht unter Denkmalschutz. Dem Amt liegen keine Hinweise für Altlasten und/oder Bodenkontaminationen vor. Es sind keine Beschlüsse gefasst, wonach im Jahr 2023/2024 Erschließungskosten im Sinne des BauGB sowie Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz anfallen. Hinweis der Gemeinde Greifenstein: Das angefragte Grundstück (Allendorf, Flur 1 Flurstück 201) liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt. Das heißt, dass ausgehend vom Fahrbahnrand der östlich vorbeiführenden Landstraße 3324 ein 20 m breiter von jeglicher Bebauung freizuhalten ist (sog. Bauverbotszone gem. § 23 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz). Dieser Streifen liegt mit ca. 6 m auf dem hier angefragten Grundstück. Westlich daran schließt sich die sog. Baubeschränkungszone nach § 23 Abs. 2 HStrG an. Dies bedeutet, dass im Bereich von 21-40 m Tiefe, gemessen vom Fahrbahnrand der östlich verlaufenden Landstraße 3324, die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde bedarf.