Zusammenfassung
Zum Aufruf kommt ein vertragsfreies Erholungs-/Gartengrundstück mit einer Grundstücksgröße von 339 m², lt. Grundbuchangabe.
Der Verkaufsgegenstand wurde bis zum 30.06.2022 genutzt, ist mit zwei schuppenartigen Aufbauten bebaut und mit Hecken, Sträuchern, einem Nadelbaum sowie drei Laubbäumen bepflanzt. Ein Schuppen ist leergeräumt, im anderen Schuppen befinden sich noch Werkzeuge, Gartengeräte, Haushaltsartikel, Schrankteile und Unrat.
Das Grundstück ist teilweise eingezäunt. Zum rechten Grundstücksnachbar sind nur Zaunpfeiler vorhanden. Die Bebauung ist mit Teerpappe eingedeckt. Der Veräußerer weist darauf hin, dass weitere Gebäudeschadstoffe (unter anderem Holzschutzmittel) nicht auszuschließen sind. Auf dem Grundstück lagert unter anderem diverser Unrat/Müll (z. B. eine Badewanne), welcher vom Veräußerer nicht beräumt wird. Die Beräumung obliegt dem Ersteher auf eigene Kosten.
Gemäß Auskunft der örtlichen Versorgungsbetriebe ist die Erschließung mit Strom-, Wasser-, Gas- und Abwasserleitungen von den in der Bautzener Straße vorhandenen Medienleitungen möglich. Ob die ehemalige Gartenwasserversorgung funktionstüchtig ist, ist unbekannt. Der Veräußerer weist vorsorglich darauf hin, dass etwaige Haus- und Grundstücksanschlüsse, sofern vom Ersteher gewünscht, kostenpflichtig beantragt und hergestellt werden müssen. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.
Das Objekt grenzt unmittelbar an eine Bahntrasse an.
Das Verkaufsflurstück 49 ist im Jahr 2018 aus dem Flurstück 24 entstanden und wurde in die Flurstücke 48 (Fremdflurstück/kein Verkaufsgegenstand) und 49 geteilt. Das Flurstück 48 ist im Eigentum der Stadt Cottbus und gehört zum öffentlichen Straßenbereich. Die NBB Netzgesellschaft hat mitgeteilt, dass sich auf dem Verkaufsgrundstück (Flurstück 49) kein Leitungsbestand der SpreeGas befindet. Die dinglich gesicherte Ferngasleitung (siehe Grundbuch, Abt. II, lfd. Nr. 2) befindet sich auf dem städtischen Flurstück 48. Es ist Sache des Erstehers, auf eigene Kosten, von der SpreeGas ggf. eine Löschungsbewilligung für das Flurstück 49 einzuholen. Eine zwingende Verpflichtung zur Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit im Grundbuch besteht für den Ersteher nicht.
Eine Besichtigung des Objektes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt. Sämtliche Angaben wurden durch den Veräußerer übermittelt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.